Gericht verhandelt Millionenstreit um Vergabe der großen Wiesn-Bierzelte
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 15:39 Uhr | dpa, AD HOC NEWSEine Woche vor Beginn des Münchner Oktoberfests prüft das Bayerische Oberste Landesgericht, ob die Vergabe der großen Wiesn-Bierzelte künftig nach europäischem Vergaberecht erfolgen muss.
Wirt Egger fordert EU-weite Vergabe
Auslöser des Verfahrens ist ein Antrag des Wirtes Alexander Egger. Er verlangt, dass die besonders begehrten großen Bierzelte auf der Wiesn als EU-weit auszuschreibende Dienstleistungskonzession behandelt werden. Konkret hat Egger eine entsprechende Prüfung für das Anzapfzelt "Schottenhamel" und das "Paulaner"-Festzelt beantragt. Vor Gericht erschien er mit fünf Anwälten und einem Rechtsprofessor, um seine Sicht der Dinge zu untermauern.
Vorläufige Einschätzung des Gerichts
In der Verhandlung signalisierte der Senat nach einer vorläufigen Einschätzung, dass er derzeit keine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung sieht. Eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus. Der Vorsitzende Richter Paul Heinrichsmeier sprach von einem Streitwert von möglicherweise einer Million Euro, falls beide Zeltplätze einbezogen werden. Grundlage ist eine angenommene Umsatzgröße von rund zehn Millionen Euro pro Zelt, was die wirtschaftliche Dimension des Konflikts verdeutlicht.
Juristische Kernfrage: Dienstleistungskonzession
Im Zentrum steht die Frage, ob die Zulassung von Wirten für die großen Zelte als Dienstleistungskonzession im Sinne des Vergaberechts einzustufen ist. Dafür ist nach Darstellung des Gerichts entscheidend, ob die zugelassenen Wirte rechtlich verpflichtet sind, ihre Zelte zu betreiben. Aus den neuen Verträgen ergebe sich eine solche Betriebspflicht nach Ansicht des Senats nicht eindeutig, auch wenn dies in früheren Äußerungen und Betriebsvorschriften anders angeklungen sei. Maßgeblich seien die schriftlichen Verträge.
Kontroverse um Betriebspflicht und EuGH-Vorlage
Eggers Anwälte kritisierten es als "starkes Stück", dass der Fall nach derzeitigem Stand nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden soll. Sie stellen die Annahme fehlender Betriebspflicht grundsätzlich infrage und argumentieren, es sei lebensfremd anzunehmen, die Stadt München habe kein Interesse daran, dass die Festzelte geöffnet werden. Anwalt Benno Ziegler bezeichnete die Streichung einer Betriebspflicht als rein juristisches Konstrukt, das allein geschaffen worden sei, um das Verfahren zu gewinnen.
Persönliche Folgen und Konflikt unter Wirten
Egger, der bislang ein kleineres Zelt betreibt und bei der Vergabe eines großen Festzelts leer ausgegangen war, berichtet von erheblichen persönlichen Anfeindungen im Zusammenhang mit seinem Vorgehen. Nach seinen Angaben habe die Aufregung ein Ausmaß erreicht, bei dem es auch um die Sicherheit von Menschen gehe. Die Vereinigung der Münchner Wiesnwirte stellt sich dagegen geschlossen hinter die Vergabepraxis der Stadt und weist die Kritik zurück. Sie betont, die Kriterien für die Zulassung seien klar definiert, öffentlich einsehbar und vom Stadtrat beschlossen.
Warnungen vor EU-Ausschreibung
Wirtesprecher Peter Inselkammer und andere Wiesnwirte warnen immer wieder vor einer europaweiten Ausschreibung der Zeltplätze. Sie sehen die Gefahr, dass internationale Konzerne stärker einsteigen könnten, was aus ihrer Sicht zu einer weitgehenden Kommerzialisierung führen und das traditionelle Gesicht der Wiesn verändern würde. Zudem fürchten sie Auswirkungen auf das Bierangebot, falls neue Anbieter zum Zug kämen.
Entscheidung mit Signalwirkung im Oktober
Am Ende der Verhandlung zeigte sich Zeltbetreiber Michael Schottenhamel, dessen Familienbetrieb direkt von Eggers Antrag betroffen ist, zuversichtlich und kündigte an, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Der Senat will sein Urteil am 16. Oktober verkünden. Sollte Eggers Antrag abgelehnt werden, ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Bei einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof würde das Verfahren in München zunächst ruhen. Sollte Egger Erfolg haben, müssten die beiden Plätze EU-weit ausgeschrieben werden, was absehbar auch die künftigen Zulassungsregeln für das Oktoberfest grundlegend verändern würde.
Lokaler Machtkampf um ein globales Ereignis
Der Rechtsstreit um die Vergabe der großen Wiesn-Zelte berührt zentrale Fragen der kommunalen Steuerung eines weltweit beachteten Volksfestes. Das Oktoberfest ist für München ein erheblicher Wirtschaftsfaktor, zugleich aber ein identitätsstiftendes Ereignis, dessen Gestaltung politisch und gesellschaftlich genau beobachtet wird. Wenn ein einzelner Wirt mit einem hochkarätigen Anwaltsteam die Vergabepraxis grundsätzlich in Frage stellt, greift das unmittelbar in die Spielräume der Stadt ein.
Vergaberecht und kommunale Gestaltungshoheit
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Zeltvergabe als Dienstleistungskonzession einzustufen ist und ob damit europäisches Vergaberecht greift. Entscheidend ist nach Darstellung des Gerichts unter anderem, ob eine Betriebspflicht der Wirte besteht, also ob sie rechtlich verpflichtet sind, ihre Zelte zu öffnen und zu bewirten. Hier treffen unterschiedliche Auffassungen von Stadt und Antragsteller aufeinander. Die Entscheidung, ob der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird, hätte weitreichende Folgen: Eine EuGH-Entscheidung könnte den Rahmen für kommunale Vergaben weit über die Wiesn hinaus prägen.
Folgen für Tradition, Wettbewerb und Besucher
Für die Münchner Wiesnwirte steht nach ihrer Darstellung nicht nur wirtschaftliche Planungssicherheit auf dem Spiel, sondern auch das gewachsene Gesicht des Oktoberfests. Sie warnen vor einer stärkeren Rolle großer Konzerne und einer möglichen Veränderung des Angebots, falls Plätze EU-weit ausgeschrieben werden müssten. Für Besucher könnte eine stärker wettbewerbsorientierte Vergabe einerseits neue Anbieter und Konzepte bringen, andererseits bewährte Strukturen aufbrechen. Die für Mitte Oktober angekündigte Entscheidung wird daher nicht nur in der Branche, sondern auch in der Kommunalpolitik genau verfolgt werden, weil sie als Präzedenzfall für die Ausgestaltung großer städtischer Veranstaltungen gelten kann.
