Spanien, Deutschland

Kritik nach Sterbehilfe für junge Spanierin

27.03.2026 - 13:06:08 | dpa.de

Anders als in Deutschland ist aktive Sterbehilfe in Spanien bereits seit 2021 erlaubt. Ein ganz besonderer Fall sorgt aber im ganzen Land für Aufruhr. Und auch aus Deutschland kommt Kritik.

  • In Deutschland ist aktive Sterbehilfe strafbar. - Foto: Lorena Sopêna/EUROPA PRESS/dpa
    In Deutschland ist aktive Sterbehilfe strafbar. - Foto: Lorena Sopêna/EUROPA PRESS/dpa
  • Der Fall Noelia sorgte in Spanien für hitzige Debatten. - Foto: Lorena Sopêna/EUROPA PRESS/dpa
    Der "Fall Noelia" sorgte in Spanien für hitzige Debatten. - Foto: Lorena Sopêna/EUROPA PRESS/dpa
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe strafbar. - Foto: Lorena Sopêna/EUROPA PRESS/dpa Der

Der Tod einer jungen Frau durch aktive Sterbehilfe hat in Spanien Bestürzung und hitzige Debatten ausgelöst - und auch in Deutschland Kritik hervorgerufen. Wenn «ein Parlament Tötung auf Verlangen gesetzlich zulässt, befeuert es die gesellschaftliche Spaltung. Die Reaktionen in Spanien zeigen das zweifelsohne», sagte Eugen Brysch, der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, der Deutschen Presse-Agentur.

Die 25 Jahre alte Noelia Castillo erhielt in einem Krankenhaus in Sant Pere de Ribes bei Barcelona auf eigenen Wunsch und gegen den Willen ihrer Eltern eine tödliche Spritze, die ihr Leben sofort beendete. «Ohne Zweifel ist das Schicksal von Noelia Castillo tragisch», sagte Brysch.

Viel Kritik

Die Katalanin hatte eine Querschnittlähmung, die auf einen Suizidversuch nach sexuellen Übergriffen im Jahr 2022 zurückging. Ihr junges Alter und auch die Tatsache, dass - anders als bei typischen Sterbehilfe-Fällen - ein psychisches Leiden nach schwerem Trauma eine zentrale Rolle spielte, löste in Spanien viel Kritik unter anderem von konservativen Politikern und der Kirche aus.

Aktive Sterbehilfe, also eine Tötung auf Verlangen, ist in Spanien für Erwachsene mit unheilbarem oder unerträglichem Leiden seit 2021 erlaubt. In Deutschland ist diese Maßnahme strafbar. Erlaubt ist aber der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wenn das dem Willen des Patienten entspricht. Gleiches gilt für indirekte Sterbehilfe.

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