Jimi Blue Ochsenknecht wegen schweren Betrugs zu 34.500 Euro verurteilt
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 14:49 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Jimi Blue Ochsenknecht ist in Österreich wegen schweren Betrugs zu einer Geldstrafe von 34.500 Euro verurteilt worden.
Urteil wegen offener Hotelrechnung
Das teilte sein Anwalt der Deutschen Presse-Agentur mit. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Hotelrechnung von knapp 14.000 Euro, die nach einer Geburtstagsfeier Ende 2021 in einem Vier-Sterne-Hotel im österreichischen Tirol nahe der bayerischen Grenze entstanden war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ochsenknecht erschien nicht vor Gericht, was in diesem Fall zulässig war, weil ihm ein Vergehen und kein Verbrechen vorgeworfen wurde.
Anrechnung von Geldbuße und Haft
Von der Geldstrafe muss der 34-Jährige nach Angaben seines Anwalts noch weniger als 7.000 Euro zahlen. Die Richterin rechnete eine bereits entrichtete Geldbuße sowie die Haft des vergangenen Jahres an.
Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, Ochsenknecht sei jedenfalls nicht zahlungswillig gewesen und habe ein Täuschungsmanöver veranstaltet. Sein Verteidiger bestritt dagegen einen Betrugsvorsatz und sagte, sein Mandant habe damals über flüssige Finanzmittel verfügt.
Berufung wird geprüft
Der Verteidiger will nun mit Ochsenknecht über eine mögliche Berufung beraten. Die Rechnung wurde erst im Sommer 2025 bezahlt, finanziert von Yeliz Koc, der früheren Partnerin Ochsenknechts und Mutter der gemeinsamen Tochter.
Festnahme und früheres Verfahren
Ende Juni 2025 war Ochsenknecht aufgrund eines Haftbefehls in Hamburg festgenommen worden. Anschließend wurde er nach Österreich ausgeliefert und gegen Kaution freigelassen. Im August 2025 begann in Innsbruck der erste Teil des Prozesses; Ochsenknecht erschien damals, entschuldigte sich und übernahm die Verantwortung für die Angelegenheit, bekannte sich aber nicht schuldig.
Ursprünglich hatte die Richterin kein Urteil fällen wollen. Vorgesehen war stattdessen eine Diversion mit einer Geldbuße von 18.000 Euro. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein und setzte sich damit durch.
Weitere Geldstrafe in Deutschland
Im vergangenen März hatte sich bereits das Amtsgericht München mit Ochsenknecht beschäftigt. Dabei ging es um eine zunächst nicht bezahlte Rechnung über 1.900 Euro für Essen und Getränke in Graz. Nach Angaben des Gerichts musste er dafür eine Geldstrafe zahlen.
Ochsenknecht äußerte sich damals in einem Instagram-Video und sagte: «Ich arbeite charakterlich, beruflich an mir, finanziell an mir.»
Vom Diversionsangebot zum Urteil
Der Fall zeigt, wie unterschiedlich ein österreichisches Strafverfahren enden kann: Eine Diversion beendet das Verfahren ohne Schuldspruch, setzt aber typischerweise eine Geldbuße oder andere Auflagen voraus. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen die zunächst geplante Lösung vorging, kam es nun zu einer gerichtlichen Verurteilung. Für Ochsenknecht ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; eine Berufung bleibt damit möglich.
Im Zentrum steht eine Hotelrechnung von knapp 14.000 Euro aus dem Jahr 2021. Dass die Summe erst im Sommer 2025 beglichen wurde, beseitigt nach der Entscheidung nicht den strafrechtlichen Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Inanspruchnahme der Leistungen mit Täuschungsabsicht gehandelt. Der Verteidiger weist diese Bewertung zurück und verweist auf vorhandene finanzielle Mittel.
Finanzielle und öffentliche Folgen
Die festgesetzte Geldstrafe von 34.500 Euro wird durch bereits geleistete Zahlungen und die Anrechnung der Haft deutlich reduziert. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob Ochsenknecht Berufung einlegt und wie ein weiteres österreichisches Gericht den Vorsatz bewertet. Die Entscheidung steht zudem im Zusammenhang mit einem weiteren deutschen Verfahren wegen einer zunächst nicht bezahlten Rechnung.
Für die Öffentlichkeit ist der Fall vor allem wegen der Bekanntheit des Angeklagten relevant. Inhaltlich geht es jedoch um eine klassische Frage des Wirtschaftsstrafrechts: Ob aus einer offenen Rechnung ein strafbarer Betrug wird, hängt nicht allein vom späteren Zahlungszeitpunkt ab, sondern von den Umständen bei Vertragsschluss und der nachweisbaren Absicht.
