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In Rente und erwerbstätig: Das ist steuerlich zu beachten

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 10:05 Uhr | presseportal, AD HOC NEWS
Neustadt an der Weinstraße - Immer mehr Menschen arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Nach den jüngst veröffentlichten Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 waren 14 Prozent der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt informiert. Aber wie wird ein Job während der Rente versteuert? Antwort: Es kommt darauf an. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt die Regeln.
In Rente und erwerbstätig: Das ist steuerlich zu beachten - Bild: presseportal.de

Altersrente und ein Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze

Knapp zwei Drittel (65 Prozent) der abhängig beschäftigten Rentnerinnen und Rentner sind laut den jüngsten Zahlen geringfügig beschäftigt. Und für Rentenempfangende mit Minijob gelten dieselben Regeln wie für alle anderen geringfügig Beschäftigten. Ein Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. In der Praxis wird der Arbeitslohn häufig pauschal mit zwei Prozent versteuert – und dies übernimmt in der Regel die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Dann müssen Rentnerinnen und Rentner den Verdienst nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Fahrtkosten oder andere Werbungskosten im Zusammenhang mit dem pauschal versteuerten Minijob können dann allerdings auch nicht geltend gemacht werden.

Alternativ kann der Minijob individuell nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. In dem Fall wird der Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Welche Variante gewählt wird, entscheidet der oder die Arbeitgebende – aber überwiegend wird die Pauschalversteuerung von zwei Prozent gewählt.

Altersrente und ein höherer Verdienst als im Minijob

Wer eine Altersrente bezieht, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt auch für eine vorgezogene Altersrente. Die Rente wird durch den Hinzuverdienst nicht gekürzt. Allerdings können auf einen Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Anders sieht es bei einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente aus. Bei einer Erwerbsminderungsrente gelten individuelle beziehungsweise jährlich angepasste Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer Witwenrente oder anderen Hinterbliebenenrente kann Einkommen auf die Rente angerechnet werden. Deshalb sollten sich Betroffene vor Beginn einer Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Auswirkungen informieren.

Bis zu 2.000 Euro steuerfrei bei der Aktivrente

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es mit der Aktivrente einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz für das Arbeiten im Rentenalter. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, können ab dem Folgemonat bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente oder andere Versorgungsbezüge bezogen werden.

Die Steuerfreiheit für Einnahmen aus der Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht: Es müssen weiterhin vor allem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Besondere Vorsicht ist bei einer Hinterbliebenenrente geboten: Das Einkommen aus einer Beschäftigung im Rahmen der Aktivrente kann als anrechenbares Einkommen gelten und dadurch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen.

Wichtig: Ausgenommen von der Aktivrente sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Ebenfalls nicht begünstigt sind Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis.

Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner

Wer Rente bezieht und mit dem Gesamtbetrag aller Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, muss für das entsprechende Jahr eine Steuererklärung abgeben. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zum Gesamtbetrag auch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersvorsorge.

Ob mit Abgabe einer Steuererklärung tatsächlich Einkommensteuer fällig wird, hängt von der individuellen Situation ab. Steuerlich geltend gemacht werden können dann insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen noch andere Ausgaben, beispielsweise außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd auswirken.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.


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