verbraucherschutz, widerrufsrecht

VRRL – Wie gut sind Händler auf die Änderungen vorbereitet?

09.01.2014 - 11:50:04

Am 13. Juni 2014 wird das Gesetz zur Umsetzung der VRRL (Verbraucherrechterichtlinie) in Kraft treten. Besonders im Bezug auf das Widerrufsrecht kommen in Folge der Verbraucherrechterichtlinie weitreichende Änderungen auf Online-Händler zu. Demnach müssen für Verträge die im Fernabsatz oder außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen ab dem 13. Juni 2014 eine neue Widerrufsbelehrung bereitgestellt werden.

  • Für Verbraucher gibt es Mitte des Jahres Gesetzesänderungen - Foto: Pixabay.com © geralt (Public Domain CC0)

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Für Verbraucher gibt es Mitte des Jahres Gesetzesänderungen - Foto: Pixabay.com © geralt (Public Domain CC0)Für Verbraucher gibt es Mitte des Jahres Gesetzesänderungen - Foto: Pixabay.com © geralt (Public Domain CC0)

Am 13. Juni 2014 wird das Gesetz zur Umsetzung der VRRL (Verbraucherrechterichtlinie) in Kraft treten. Besonders im Bezug auf das Widerrufsrecht kommen in Folge der Verbraucherrechterichtlinie weitreichende Änderungen auf Online-Händler zu. Demnach müssen für Verträge die im Fernabsatz oder außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen ab dem 13. Juni 2014 eine neue Widerrufsbelehrung bereitgestellt werden.

Für Verbraucher gibt es Mitte des Jahres Gesetzesänderungen
Für Verbraucher gibt es Mitte des Jahres Gesetzesänderungen
Quelle: Pixabay.com © geralt (Public Domain CC0)

 Widerruf

Gewerbetreibende müssen sich zukünftig darauf einstellen, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eine EU-weite, einheitliche gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt. Zudem wird der Widerruf des Verbrauchers an keine Form gebunden sein, solange die Erklärung eindeutig und unmissverständlich erfolgt. Das heißt, dass beispielsweise auch telefonisch oder über ein bereitgestelltes Muster-Widerrufsformular online widerrufen werden kann.

Rücksendekosten

Die Rücksendekosten werden zukünftig generell vom Verbraucher zu tragen sein, es sei denn, der Händler übernimmt diese freiwillig oder vergisst über die Regelung zu informieren. Aus diesem Grund sollten Online-Händler die AGB zum Stichtag entsprechend anpassen lassen.

Weitere wichtige Änderungen sind die vorvertraglichen Informationspflichten und die Bestimmungen zur Angabe eines Lieferzeitpunktes, die sich im Zuge der VRRL gesetzlich ändern bzw. hinzukommen.

Vorbereitungen sollten schon jetzt getroffen werden

Eine Übergangsfrist wird es nicht geben, daher sollten Gewerbetreibende sich bereits im Vorfeld mit den kommenden Neuerungen vertraut machen und die Umstellung vorbereiten.

So sieht zumindest die Theorie aus. Denn obwohl die meisten Händler von den Gesetzesänderungen im Zuge der EU-Verbraucherrechterichtlinie wissen, haben sich bisher nur 17% der Händler auf die Umsetzung vorbereitet. Das besagt eine aktuelle Studie des Händlerbunds, bei der über 400 Online-Händler zum Thema Verbraucherrechterichtlinie befragt wurden. Ein Grund für die zögernde Vorbereitung kann die mangelnde Information über die Verbraucherrechterichtlinie sein. Immerhin wünschen sich knapp 88 Prozent der Online-Händler Hilfe und Unterstützung bei der Umsetzung. Aber auch der Mehraufwand, der den Händlern bei der Realisierung entsteht, könnte ein Grund dafür sein. Dennoch müssen sich die Händler rechtszeitig mit dem Thema auseinandersetzten und sich dem Umstellungsaufwand stellen, um keine Abmahnungen zu riskieren.

 

@ ad-hoc-news.de