ZOLL-M: Haftstrafe wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche
30.08.2024 - 07:45:29Nach vorläufiger Festnahme des 30-jährigen arbeitslosen Deutschen und Beschlagnahme des Bargeldes übernahm das Zollfahndungsamt München die weiteren Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche. Noch am selben Tag erfolgte die Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Laufen, der die Untersuchungshaft sowie die Durchsuchung seiner Wohnung in Hanau/Hessen durch dortige Kollegen des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main anordnete.
Bei der Auswertung sichergestellter Beweismittel stellte sich heraus, dass der 30-Jährige das Bargeld auftragsgemäß aus einer Mülltonne in Klagenfurt/Österreich geborgen hatte und damit auf dem Weg nach Ahlen bei Dortmund war, wo er es seiner Kontaktperson gegen Zahlung eines Kurierlohnes übergeben sollte.
Den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes München und der Staatsanwaltschaft Traunstein folgend, kam das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme in der Gesamtschau zu der Überzeugung, dass das sichergestellte Bargeld zweifelsfrei aus kriminellen Vortaten wie zum Beispiel Zwangsprostitution, Betrugsstraftaten oder Betäubungsmittelgeschäften stammt.
Wegen noch offener Vorstrafen war die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung auszusetzen. Das beschlagnahme Bargeld wurde zu Gunsten der Staatskasse eingezogen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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