HZA-HN: Leistungsbetrug lohnt sich nicht - Ludwigsburger wegen Betrugs verurteilt
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 10:00 Uhr | presseportal, AD HOC NEWSDas Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht. Demnach hatte der Mann seine von Ende Oktober 2024 bis Januar 2025 andauernde sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Personaldienstleister pflichtwidrig gegenüber der Agentur für Arbeit Stuttgart verschwiegen. Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.603,64 EUR ohne rechtlichen Grund.
Neben der dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung ist der Mann darüber hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt. Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
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