HZA-F: Zoll am Frankfurter Flughafen deckt mutmaßlichen Schmuggel im Reiseverkehr auf
21.06.2024 - 13:11:56Zusatzinformation:
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken dürfen nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol sowie Arzneimittel sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.
Bei Substituten für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jah-ren) sowie anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden: - Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro - Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
Für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (z.B. artengeschützte Tiere und Waren daraus), gelten besondere Bestimmungen. Diese müssen grundsätzlich im roten Ausgang beim Zoll angemeldet werden.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Frankfurt am Main
Stabsstelle Kommunikation
Christine Straß
Telefon: 069 / 690 73396
E-Mail: presse.hza-ffm@zoll.bund.de
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