Schwarzarbeit

HZA-DD: HZA Dresden: Zahlreiche Verstöße bei Mindestlohnprüfungen

19.02.2026 - 14:49:13

Dresden - Am 17. Februar 2026 führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Dresden verdachtsunabhängige Prüfmaßnahmen durch. Im Fokus der Kontrollen stand unter anderem die Einhaltung geltender Mindestlohnvorschriften.

Bei den Kontrollen kamen rund 20 Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Dresden zum Einsatz. Die Zöllnerinnen und Zöllner nahmen dabei in der Region Leipzig insgesamt elf Objekte ins Visier. Im Verlauf der Kontrollen wurden 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aus Bereichen der Gastronomie und Dienstleistung, zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Aus diesen Befragungen resultierten zahlreiche Verdachtsmomente, unter anderem wegen Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie wegen Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Den Prüfmaßnahmen schließen sich nun umfangreiche Prüf- und Ermittlungstätigkeiten an. Gerade bei der Aufdeckung von Mindestlohn-Verstößen sind die vor Ort erfassten Aussagen der befragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur der Einstieg in tiefergehende Geschäftsunterlagenprüfungen, insbesondere der Lohn- und Finanzbuchhaltung.

Zusatzinformation:

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Während dieser mit in Kraft treten des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015 ursprünglich bei 8,50 Euro brutto pro Stunde lag, wurde er über die Jahre sukzessiv erhöht und beträgt seit dem 1. Januar 2026 nunmehr 13,90 Euro brutto pro Stunde.

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt es in mehreren Branchen spezielle Branchenmindestlöhne wie zum Beispiel in der Pflegebranche, der Gebäudereinigung und im Dachdeckerhandwerk. Hierunter fallen bundesweit geltende Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Soweit kein Anspruch auf einen Branchenmindestlohn besteht, ist der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dresden
Florian Thürmer
Telefon: 0351/4644-1047
E-Mail: florian.thuermer@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Dresden übermittelt durch news aktuell

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