HZA-HN: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht / Leistungsempfängerin aus Neckarsulm wegen Betrugs verurteilt
10.12.2024 - 11:00:12Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den bestehenden Anfangsverdacht, dass die Frau sich selbstständig gemacht und dies dem Jobcenter Heilbronn nicht mitgeteilt hatte. Dadurch hatte sie ihre selbstständige Beschäftigung von fünfeinhalb Monaten (von Mitte März bis Ende August 2020) pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Landkreis Heilbronn verschwiegen. Dadurch bezog die im Leistungsbezug stehende Frau Arbeitslosengeld II in Höhe von 5.515,64 Euro ohne rechtlichen Grund. Die Frau ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Zusatzinformation:
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt. Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbs-fähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
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Marcel Schröder
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