HZA-EF: Ein Auto voller E-Zigaretten / Zoll stellt über 1000 unversteuerte E-Zigaretten in einem Auto vor einem Kiosk in Eisenach fest
02.03.2026 - 14:44:12 | presseportal.deDer Zoll führte in dem Kiosk eine Steueraufsichtsmaßnahme durch und kontrollierte die im Geschäft angebotenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Im Verkaufsraum fanden die Zöllner mehrere Dosen Wasserpfeifentabak mit gebrochenem deutschen Steuerzeichen sowie drei unversteuerte E-Zigaretten.
Vor dem Geschäft stellten die Zollbeamten ein verschlossenes Fahrzeug fest, in dem sich augenscheinlich mehrere Pakete mit E-Zigaretten befanden. Auf dem Versandlabel war der Kiosk als Empfänger zu erkennen.
Da der Verdacht bestand, dass in dem Fahrzeug unversteuerte E-Zigaretten lagerten, forderten die Zollbeamten den 22-jährigen Kioskbesitzer auf, das Fahrzeug zu öffnen. Der Mann gab an, dass das Fahrzeug sein 20-jähriger Freund gefahren habe, der sich ebenfalls mit im Kiosk aufhielt.
Da der 20-Jährige sich weigerte das Fahrzeug zu öffnen, haben die Zollbeamten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Meiningen das Fahrzeug durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen und aufgrund des Verdachts der Steuerhehlerei durchsucht. Die Pakete mit den E-Zigaretten wurden daraufhin sichergestellt.
Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main ermittelt nun gegen den Paketversender, den 20-jährigen Fahrer und den Kfz-Halter wegen des Verdachts der Steuerhehlerei. Der Tabaksteuerschaden beläuft sich auf rund 6.500 Euro.
Zusatzinformationen:
In Deutschland unterliegen nicht nur klassische Tabakwaren, sondern auch Wasserpfeifentabak und die sogenannten Substitute für Tabakwaren, hierzu zählen insbesondere sämtliche Flüssigkeiten für E-Zigaretten, der Tabaksteuer, unabhängig vom Nikotingehalt.
Tabakwaren, Wasserpfeifentabak und Substitute dürfen nur mit gültigem deutschen Steuerzeichen in den Verkehr gebracht werden.
Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten darüber hinaus verbindliche produktspezifische Vorgaben nach dem Tabakerzeugnisgesetz. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten in Deutschland als nicht verkehrsfähig.
Wasserpfeifentabak darf ausschließlich in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen abgegeben werden. Das aufgebrachte Steuerzeichen darf dabei weder beschädigt noch entfernt werden. Es ist unzulässig, eine Kleinverkaufspackung zu öffnen, um mit deren Inhalt mehrere Wasserpfeifen für unterschiedliche Endkunden zu befüllen. Ebenso ist das Umfüllen der Tabakwaren in andere Behältnisse oder Gefäße nicht gestattet.
Im Rahmen von Steueraufsichtsmaßnahmen überwacht der Zoll die Einhaltung dieser Vorschriften, unter anderem bei Einzelhändlern, Tabakfachgeschäften und Kioskbetrieben.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Erfurt
Franziska Weber
Telefon: 0361 60176-117
E-Mail: presse.hza-erfurt@zoll.bund.de
www.zoll.de
Original-Content von: Hauptzollamt Erfurt übermittelt durch news aktuell
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