Kriminalität, Polizei

Bundespolizeidirektion München: Schwerpunkteinsatz und vorübergehendes Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen - Allgemeinverfügung für den Bahnhof Rosenheim

28.05.2026 - 12:55:08 | presseportal.de

Rosenheim - Vor dem Hintergrund einer anhaltend hohen Anzahl an Gewaltdelikten an Bahnhöfen in Deutschland führt die Bundespolizei im Zeitraum vom 29. bis 31. Mai bundesweit auf dem Gebiet der Bahnanlagen Schwerpunkteinsätze durch. Damit geht unter anderem für den Bahnhof Rosenheim der Erlass einer Allgemeinverfügung einher, die das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen von Freitag (29. Mai), 15.00 Uhr, bis Sonntag (31. Mai), 3.00 Uhr generell verbietet.

Bundespolizeidirektion München: Schwerpunkteinsatz und vorübergehendes Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen - Allgemeinverfügung für den Bahnhof Rosenheim - Foto: presseportal.de
Bundespolizeidirektion München: Schwerpunkteinsatz und vorübergehendes Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen - Allgemeinverfügung für den Bahnhof Rosenheim - Foto: presseportal.de

Mit ihrem verstärkten Einsatz beabsichtigt die Bundespolizei, ihre Präsenz auch am Rosenheimer Bahnhof wahrnehmbar zu erhöhen und gleichzeitig Maßnahmen zur Gewaltprävention verstärkt durchzuführen. Zudem soll mit der Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung der Begehung von Gewaltstraftaten entgegengewirkt sowie insbesondere Reisende und Bahnpersonal vor gewaltsamen Angriffen geschützt werden.

Wen betrifft das Mitführverbot? Auf was bezieht es sich?

Die Kontrollen zum erlassenen Mitführverbot am Bahnhof Rosenheim erfolgen im Rahmen von Einzelfallprüfungen stichprobenartig und anlassbezogen. Es gilt grundsätzlich für alle Reisenden und Nutzer der Bahnanlagen. Es bezieht sich insbesondere auf gefährliche Werkzeuge oder Gegenstände, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messer jeglicher Art. Mitführen bedeutet, dass ein unmittelbarer Zugriff jederzeit möglich wäre. Davon ist auch dann auszugehen, wenn sich die Waffe oder der gefährliche Gegenstand in der Kleidung, in einer Tasche oder einem Rucksack befinden würde.

Als gefährlich gelten Werkzeuge oder Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit sowie ihrer konkreten Verwendungsmöglichkeit geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsbeschädigungen herbeizuführen. Das Mitführverbot für Waffen und gefährliche Gegenstände gilt prinzipiell auch dann, wenn hierfür eine Erlaubnis zum Mitführen nach dem Waffengesetz vorliegen würde. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Waffengesetzes, vor allem die darin festgelegten Genehmigungsvorbehalte, Verbote, Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände, unberührt.

Was droht bei Zuwiderhandlung?

Sofern nicht schon ein zu ahndender Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt, droht die Bundespolizei im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung zunächst ein Zwangsgeld an. Im Wiederholungsfall wird dieses dann verhängt. Die Höhe des Zwangsgelds wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgesetzt. Demnach kommt in der Regel ein Betrag von 200 Euro in Betracht, doch können gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Außerdem stellt die Bundespolizei die gefährlichen Gegenstände und Waffen sicher. Deren Rückgabe kommt, soweit sie nicht aufgrund eingeleiteter Strafverfahren einbehalten werden, erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Allgemeinverfügung in Frage.

Weitere Details zum Mitführverbot können der Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion München für den Bahnhof Rosenheim entnommen werden. Diese ist im Internet über die Homepage der Bundespolizei abrufbar.

(www.bundespolizei.de/aktuelles/allgemeinverfuegung)

Rückfragen bitte an:

Dr. Rainer Scharf

Bundespolizeiinspektion Rosenheim | Pressestelle
Burgfriedstraße 34 | 83024 Rosenheim
Telefon: 08031 8026-2200
Fax: 08031 8026-2099
E-Mail: rainer.scharf@polizei.bund.de
E-Mail: bpoli.rosenheim.oea@polizei.bund.de
Internet: www.bundespolizei.de | X: bpol_by

Der bahn- und grenzpolizeiliche Verantwortungsbereich der
Bundespolizeiinspektion Rosenheim, der das Bundespolizeirevier
Garmisch-Partenkirchen zugeordnet ist, erstreckt sich auf die
Landkreise Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen
sowie auf die Stadt und den Landkreis Rosenheim. Die rund 450
Inspektionsangehörigen gehen zwischen Chiemsee und Zugspitze
besonders gegen die grenzüberschreitende Kriminalität vor. In einem
etwa 200 Kilometer langen Abschnitt des deutsch-österreichischen
Grenzgebiets wirken sie vor allem dem Einschleusen von Ausländern
sowie der ungeregelten, illegalen Migration entgegen. Ferner sorgt
die Rosenheimer Bundespolizeiinspektion auf rund 370 Bahnkilometern
und in etwa 70 Bahnhöfen und Haltepunkten für die Sicherheit von
Bahnreisenden und Bahnanlagen. Weitere Informationen erhalten Sie
über oben genannte Kontaktadresse oder unter www.bundespolizei.de
sowie unter www.x.com/bpol_by .

Original-Content von: Bundespolizeidirektion München übermittelt durch news aktuell

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