Deutschland, Nordrhein-Westfalen

BGH: Ärzte haften nicht für etwaige Corona-Impfschäden

09.10.2025 - 15:33:25 | dpa.de

Vor fast vier Jahren wird einem Mann nach einer Corona-Impfung eine Herzerkrankung diagnostiziert. Er verklagt seine Ärztin auf Schmerzensgeld. Aber müsste die überhaupt haften? Nein, sagt der BGH.

Der Kläger meint, bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. (Archivbild) - Foto: Sebastian Kahnert/dpa
Der Kläger meint, bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. (Archivbild) - Foto: Sebastian Kahnert/dpa

Für mögliche Impfschäden nach einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus haften nicht die impfenden Ärztinnen und Ärzte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler treffe grundsätzlich den Staat, urteilte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann seine Ärztin verklagt, weil ihm nach einer Impfung gegen das Coronavirus Ende 2021 eine Herzerkrankung diagnostiziert worden war. Er sagte, die Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er nicht genügend aufgeklärt worden. Durch die Folgen könne er nicht mehr seiner Arbeit nachgehen und sei auch psychisch stark beeinträchtigt. Vor Gericht forderte er unter anderem Schmerzensgeld von mindestens 800.000 Euro.

«wer haftet, wenn»

Schon in den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm entschieden, die Ärztin habe bei der Verabreichung der Impfung in einer hoheitlichen Funktion und damit haftungsrechtlich als Beamtin gehandelt. Daher hafte nicht sie persönlich, sondern der Staat. Dem folgte nun auch der BGH. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. (Az. III ZR 180/24) 

Ihm sei es in dem Verfahren vor allem um die grundsätzliche Klärung der Frage gegangen, wer bei etwaigen Corona-Impfschäden die Haftung übernehme, sagte der Kläger in Karlsruhe. Ob seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf die Corona-Impfung zurückzuführen sind, wurde in dem Verfahren nicht geklärt. Es gehe um die Frage «wer haftet, wenn», betonte Richter Ulrich Herrmann in der Verhandlung.

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