Nord-Stream-Verfahren, Nebenklage

Nord-Stream-Verfahren: Gericht weist zwei Nebenklagen ab

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 13:25 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS

Das Hanseatische Oberlandesgericht verweigert Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG die Beteiligung als Nebenkläger im Strafverfahren. Die Unternehmen können bei einer veränderten Prozesslage erneut einen Antrag stellen.

Gericht weist Nebenklagen von Nord-Stream-Betreibern ab
Hinweisschild Nord Stream 2 (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat die Nebenklagen der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG im Verfahren um die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines nicht zugelassen. Das Gericht teilte am Freitag mit, es fehle an den erforderlichen „besonderen Gründen“ für eine Nebenklage.

Gericht sieht keine besondere Schutzbedürftigkeit

Nach Auffassung des Senats konnten die Antragstellerinnen keine besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit nachweisen, die durch die wirtschaftlichen Folgen der Tat ausgelöst worden sei. Die Unternehmen hatten geltend gemacht, die Zerstörung der Pipelines verursache einen „existentiellen Schaden“.

Investitionskosten als Maßstab

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Wiederherstellungskosten wurden mit mittleren dreistelligen Millionenbeträgen angegeben; im Verhältnis zu den ursprünglichen Investitionskosten von 7,4 beziehungsweise 9,5 Milliarden Euro seien sie jedoch nicht als wirtschaftlicher Totalschaden zu bewerten.

Auch weitergehende wirtschaftliche Folgen führt der Senat nach Angaben des Gerichts nicht unmittelbar auf die Sprengung zurück, sondern auf politische Reaktionen. Eine Nebenklagebefugnis zur Abwehr möglicher Schuldzuweisungen durch den Angeklagten lehnte das Gericht ebenfalls ab.

Neuer Antrag bei veränderter Prozesslage möglich

Derzeit gebe es keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte oder seine Verteidigung in der Hauptverhandlung solche Schuldzuweisungen vornehmen würden. Sollte sich die Sachlage ändern, könnten die beiden Unternehmen erneut eine Zulassung als Nebenkläger beantragen.

Das Gericht verwies zudem darauf, dass das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche allein keine besondere Schutzbedürftigkeit begründe. Für solche Ansprüche biete das Zivilprozessrecht ausreichende Möglichkeiten.

Die Entscheidung betrifft die Stellung der beiden Betreiberunternehmen im Strafverfahren, nicht die strafrechtliche Bewertung der Pipeline-Sprengungen selbst. Das Hanseatische Oberlandesgericht trennt damit zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaften und den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen als Nebenkläger an einem Strafprozess beteiligt werden kann.

Für die Betreiber ist die Abweisung dennoch von praktischer Bedeutung. Sie können ihre wirtschaftlichen Ansprüche nicht allein über die Nebenklage verfolgen. Das Gericht verweist hierfür auf das Zivilprozessrecht. Zugleich bleibt die Möglichkeit offen, bei einer veränderten Prozesslage erneut eine Zulassung zu beantragen.

Wirtschaftlicher Schaden und politische Folgen

Die Entscheidung stellt außerdem auf die Ursache der geltend gemachten Verluste ab. Nach der Mitteilung des Gerichts sind die Wiederherstellungskosten zwar erheblich, erreichen im Verhältnis zu den ursprünglichen Investitionskosten aber nicht die Schwelle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Weitergehende Belastungen ordnet der Senat politischen Reaktionen und nicht unmittelbar der Sprengung zu.

Im weiteren Verfahren dürfte deshalb entscheidend bleiben, welche Rolle der Angeklagte und seine Verteidigung den Betreiberunternehmen oder ihrer Verantwortlichkeit geben. Sollte es zu konkreten Schuldzuweisungen kommen, kann die Frage der Nebenklagebefugnis erneut aufgerufen werden. Für die Öffentlichkeit verlagert sich der Fokus damit auf den Fortgang der Hauptverhandlung und die dort behandelten wirtschaftlichen und politischen Folgen der Zerstörung.

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