Gruppenvergewaltigung: Hubig plant fünf Jahre Mindeststrafe
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 11:32 Uhr | dpa, AD HOC NEWSGeplante Änderungen im Sexualstrafrecht
- Bundesjustizministerin Stefanie Hubig legt einen Entwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts vor.
- Für Vergewaltigung mit Schwangerschaftsfolge soll eine Mindeststrafe von fünf Jahren gelten.
- Länder und Verbände können bis Ende November zu dem Entwurf Stellung nehmen.
Hubig legt Entwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts vor
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will Gruppenvergewaltigungen künftig härter bestrafen und die Verfolgung von Vergewaltigungen über einen längeren Zeitraum ermöglichen. Ihr Ministerium hat dazu einen Entwurf veröffentlicht, der auch bestimmte sexuelle Belästigungen ohne körperliche Berührung unter Strafe stellen soll.
Fünf Jahre Mindeststrafe bei Gruppenvergewaltigung
Für Gruppenvergewaltigung soll die Mindeststrafe von zwei auf fünf Jahre steigen. Verursacht eine Vergewaltigung eine Schwangerschaft, sieht der Entwurf ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor.
Auch andere gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe sollen strenger bestraft werden. Die Mindeststrafe soll von zwei auf drei Jahre Freiheitsentzug steigen.
Verjährungsfrist soll auf 20 Jahre steigen
Für Vergewaltigung und gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe soll künftig einheitlich eine Verjährungsfrist von 20 Jahren gelten. Nach geltendem Recht beträgt sie je nach Fallkonstellation unter Umständen nur fünf Jahre.
Die längere Frist soll auch Fälle erfassen, in denen Opfer mit chemischen Substanzen bewusstlos gemacht wurden und erst später von der Tat erfahren. Als Beispiel nennt der Entwurf den Fall Gisèle Pelicot, deren früherer Ehemann sie über Jahre mit Medikamenten betäubte und Männer zur Vergewaltigung anbot.
Sexuelle Belästigung ohne Berührung
Nach dem Entwurf soll sich künftig strafbar machen, wer eine andere Person durch eine sexuell bestimmte Äußerung oder Geste einschüchtert oder bedrängt. Eine körperliche Berührung wäre dafür nicht mehr erforderlich.
Das Ministerium betont zugleich, dass nicht jede sexuell bestimmte Äußerung oder Geste sanktioniert werden solle. Die Handlung müsse erheblich sein; missglückte Komplimente sollten nach Hubigs Darstellung nicht unter die neue Regelung fallen.
Stellungnahmen bis Ende November
Die Bundesländer und Verbände können bis Ende November Stellung zu dem Entwurf nehmen. Anschließend müsste die Vorlage das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Zum Schutz vor Gewalt durch Ex-Partner wurde bereits die elektronische Aufenthaltsüberwachung ermöglicht. Familiengerichte können gewalttätige Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen einer Fußfessel verpflichten, wenn ein Annäherungsverbot durchgesetzt werden soll.
Der Entwurf bündelt mehrere Änderungen im Sexualstrafrecht. Im Mittelpunkt stehen höhere Mindeststrafen für gemeinschaftlich begangene Sexualdelikte, eine einheitliche Verjährungsfrist von 20 Jahren für Vergewaltigungen und gemeinschaftliche sexuelle Übergriffe sowie eine neue Strafbarkeit bestimmter verbaler sexueller Belästigungen.
Die geplante Verlängerung der Verjährung zielt auf Fälle, in denen Betroffene erst Jahre später von einer Tat erfahren oder sie anzeigen können. Der in der Meldung genannte Fall Gisèle Pelicot hat europaweit sichtbar gemacht, welche Bedeutung sedierende Substanzen, digitale Aufnahmen und lange zurückliegende Taten für die Strafverfolgung haben können.
Strafrahmen und rechtliche Abwägung
Mit der Anhebung der Mindeststrafe für Gruppenvergewaltigung von zwei auf fünf Jahre würde der Gesetzgeber die besondere gemeinschaftliche Tatbegehung deutlich stärker gewichten. Für andere gemeinschaftliche sexuelle Übergriffe soll die Mindeststrafe von zwei auf drei Jahre steigen. Zugleich soll die neue Regelung zur verbalen Belästigung auf erhebliche, einschüchternde oder bedrängende Äußerungen und Gesten begrenzt werden.
Für Betroffene kann die längere Verjährungsfrist mehr Zeit schaffen, um Unterstützung zu finden und eine Anzeige zu erstatten. Der Entwurf durchläuft zunächst die Stellungnahme von Ländern und Verbänden; danach müsste das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren folgen. Änderungen am Text sind in diesem Verfahren möglich.
Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen
n-tv: „Hubig will Gruppenvergewaltigungen härter bestrafen“ (02.11.2026)
Der Beitrag hebt neben der Mindeststrafe von fünf Jahren auch die geplante Strafbarkeit verbaler sexueller Belästigung hervor. Anders als die dpa-Meldung nennt er zudem einen möglichen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
BR: „Hubig verschärft Strafe für Gruppenvergewaltigung“ (02.11.2026)
Der Kurzbericht konzentriert sich auf die fünfjährige Mindeststrafe, die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 20 Jahre und die geplante Ahndung verbaler Belästigung. Er stellt außerdem den bevorstehenden Stellungnahmeprozess von Ländern und Verbänden heraus.
Beide Beiträge bestätigen die zentralen Strafverschärfungen. Unterschiedliche Schwerpunkte liegen bei der geplanten Regelung verbaler Belästigung und beim weiteren Gesetzgebungsverfahren.
