Deutsche Bahn, Bundesnetzagentur

Deutsche Bahn: Gericht kippt Wettbewerbsklausel der Netzagentur für Fernverkehr

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 12:00 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Die Deutsche Bahn muss Wettbewerbern auf stark belasteten Fernverkehrsstrecken vorerst keinen festen Anteil der Trassenkapazitäten freiräumen. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte die entsprechende Vorgabe der Bundesnetzagentur in einem unanfechtbaren Eilbeschluss für rechtswidrig.

Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild) - Bild: Julian Stratenschulte/dpa
Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild) - Bild: Julian Stratenschulte/dpa

Die Deutsche Bahn muss Wettbewerbern im Fernverkehr auf hochbelasteten Strecken nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln doch nicht mindestens ein Viertel der Kapazitäten freiräumen.

Gericht kippt Wettbewerbsklausel

Das Gericht erklärte einen Beschluss der Bundesnetzagentur für rechtswidrig, der den Schienennetzbetreiber DB InfraGO zu einer Wettbewerbsklausel verpflichtet hatte. Die Entscheidung im Eilverfahren kann nicht angefochten werden.

Hintergrund ist der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo im deutschen Fernverkehr ab 2028. Italo hatte bei der Bundesnetzagentur Beschwerde gegen die Vergabe der ohnehin begrenzten Schienenkapazitäten eingelegt und bessere Rahmenbedingungen für neue Wettbewerber verlangt.

Vorgabe der Netzagentur

Die Bundesnetzagentur hatte am 17. Juli entschieden, dass die Infrastrukturtochter der Deutschen Bahn künftig 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten an Wettbewerber vergeben muss. Die Regelung sollte für stark ausgelastete Korridore mit festgelegten Kapazitätsobergrenzen gelten, unter anderem für geplante Engpässe an den Knoten München und Frankfurt.

Die Deutsche Bahn ging gegen den Beschluss in einem Eilverfahren vor. Sie argumentierte, die Vorgabe werde die Zahl der Konflikte um die Nutzung bestimmter Trassen und Zeitfenster deutlich erhöhen. Daraus entstünden rechtliche und praktische Probleme bei der Bewirtschaftung der Kapazitäten durch die InfraGO.

Rechtliche Begründung

Nach Auffassung des Gerichts sehen weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht eine Verpflichtung des Schienenwegebetreibers vor, eine Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen aufzunehmen.

Außerdem sei die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Damit ist die feste Vorgabe für die Kapazitätsvergabe vorerst vom Tisch.

Kapazitätskonflikt auf überlasteten Strecken

Der Beschluss betrifft einen strukturellen Engpass des deutschen Bahnsystems: Auf stark ausgelasteten Korridoren konkurrieren Fern-, Regional- und Güterverkehr um dieselben Trassen. Die DB InfraGO muss dabei nicht nur bestehende Verbindungen organisieren, sondern auch den Zustand des Netzes verbessern und geplante Sanierungen umsetzen.

Die nun aufgehobene Wettbewerbsklausel sollte den Zugang neuer Anbieter erleichtern. Für Italo ist das besonders relevant, weil der angekündigte Markteintritt ab 2028 auf verfügbare und fahrgastattraktive Zeitfenster angewiesen ist. Ohne eine feste Quote bleibt die Vergabe stärker von der konkreten Kapazität, den Priorisierungsregeln und möglichen Konflikten zwischen Zuganmeldungen abhängig.

Folgen für Wettbewerb und Fahrgäste

Mehr Wettbewerb im Fernverkehr könnte langfristig zusätzliche Verbindungen, alternative Tarife und neue Direktverbindungen bringen. Der Gerichtsbeschluss beendet dieses Ziel nicht, nimmt der Bundesnetzagentur aber das konkrete Instrument einer pauschalen Wettbewerberklausel. Welche rechtssichere Regelung an ihre Stelle treten kann, ist damit für die weitere Planung entscheidend.

Für Reisende sind die Auswirkungen zunächst indirekt. Kurzfristig ändert sich an bestehenden Fahrplänen nichts. Mittelfristig hängt das Angebot neuer Anbieter davon ab, ob zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden, wie Baustellen eingeplant werden und ob die Regulierung den Zugang zum Netz mit den Anforderungen eines stabilen Takts für alle Verkehrsarten vereinbaren kann.

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