Arbeitsmarkt

Beamtenbund hält Teile von Besoldungsreform für verfassungswidrig

08.05.2026 - 16:07:34 | dts-nachrichtenagentur.de

Der Deutsche Beamtenbund (DBB) verlangt Änderungen am Gesetzentwurf zur Besoldungsreform.

Polizeibeamte (Archiv) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
Polizeibeamte (Archiv) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
In einer Stellungnahme an das Bundesinnenministerium, über die die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" berichtet, begrüßt der DBB zwar grundsätzlich die Reform, hält Teile davon aber für "verfassungswidrig".

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte Mitte April angekündigt, die Einstiegsgehälter der Bundesbeamten erhöhen zu wollen. Sie sollen anders als bisher ihren Sold nicht mehr gemäß der ersten Erfahrungsstufe erhalten, sondern direkt in der zweiten Stufe einsteigen. Das befürwortet der DBB.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Besoldung nicht mehr nach dem Alleinverdienerprinzip zu berechnen. Der Gesetzgeber geht bisher davon aus, dass ein Beamtengehalt zur Versorgung einer vierköpfigen Familie ausreichen muss. Künftig wird die Besoldung so berechnet, dass dabei ein Partnereinkommen von etwa 20.000 Euro im Jahr unterstellt wird.

Das weckt den Unmut der Beamtenvertreter: In der Stellungnahme heißt es, die Höhe des Partnereinkommens sei "vom Beamten nicht erzwingbar und hängt vom Verhalten Dritter" ab, eine "fiskalische Herunterrechnung des Alimentationsanspruchs" sei daher "unzulässig".

In der B-Besoldung plant Dobrindt, die Gehälter weniger stark als in der A-Besoldung anzuheben. Er will lediglich die Tarifergebnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Top-Beamten übertragen. Der DBB regt deshalb an, die Abstände zwischen den Einkommensgruppen der B-Besoldung noch einmal "kritisch zu prüfen". Insbesondere der vorgesehene Abstand zwischen der Besoldungsgruppe B 3 und B 4 von 1,6 Prozent ist nach Ansicht des Verbandes "mit dem Leistungsprinzip und dem Abstandsgebot unvereinbar".

Die Beamtenvertreter sprechen damit zwei Vorgaben an, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ableitet. Nach dem Leistungsprinzip muss sich die Eignung und fachliche Befähigung der Beamten in der Besoldung niederschlagen. Das Abstandsgebot verlangt Mindestabstände zwischen den Besoldungsgruppen. Bisher sah Karlsruhe das Abstandsgebot als verletzt an, wenn die Abstände zwischen den Gruppen um mindestens zehn Prozent in den vergangenen fünf Jahren abgeschmolzen sind.

Nach den Zahlen des Beamtenbundes wird diese Vorgabe in der B-Besoldung nicht eingehalten. Das Bundesinnenministerium wollte sich auf Anfrage der Zeitung nicht zu den Abständen der B-Besoldung äußern.

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