BVG, Nius

Nius setzt BVG-Werbekampagne nach OVG-Beschluss fort

Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 12:55 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS

Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Nius seine bereits genehmigte Werbekampagne auf Flächen der Berliner Verkehrsbetriebe fortführen darf und der BVG zugleich enge Grenzen für öffentliche Bewertungen der Portal-Äußerungen gesetzt. Der Beschluss stärkt den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Werbeflächen öffentlich-rechtlicher Unternehmen.

Nius gewinnt gegen BVG auch vor Oberverwaltungsgericht
Julian Reichelt (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

Das Portal Nius hat im Streit mit den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) auch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg: Die Richter billigten die Werbekampagne des Portals und sprachen Nius einen Anspruch auf Fortführung der bereits gestarteten Werbung auf BVG-Verkehrsflächen zu. Zudem entschied das Gericht, dass die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen darf.

OVG bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Bereits das Verwaltungsgericht hatte einem Eilantrag von Nius gegen die Beendigung der Kampagne im Wesentlichen stattgegeben. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte diese Entscheidung nun und wies die Beschwerde der BVG zurück. Nius habe einen Anspruch auf „gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, nachdem die Werbung zuvor inhaltlich geprüft und freigegeben worden war.

Das Gericht stellte klar, dass allein die Möglichkeit, dass Dritte wegen der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben oder den Betriebsablauf stören könnten, den Ausschluss von der Nutzung der Werbeflächen nicht rechtfertigt. Die BVG könne sich demnach nicht mit dem Hinweis auf mögliche Störungen von der einmal gewährten Freigabe lösen.

Hintergrund der Werbekampagne und öffentlicher Protest

Nius hatte im April Außenwerbung auf einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung in der U-Bahn gebucht. Mit Beginn der Kampagne setzte eine intensive öffentliche Debatte ein. In sozialen Medien riefen Dritte dazu auf, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören.

Ein mit Nius-Werbung versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Nach einem Post von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt auf der Plattform X entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden, was schließlich zu dem gerichtlichen Verfahren führte.

Gericht: Polizei statt Kündigung bei Drohungen

Das Oberverwaltungsgericht betonte in seiner Begründung, dass es Sache der BVG sei, Drohungen und Übergriffe Dritter im Zusammenhang mit der Werbekampagne bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Solche Verhaltensweisen rechtfertigten jedoch nicht die Kündigung des Vertrags gegenüber Nius.

Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangs zu den Werbeflächen nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnten. Dafür gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal die Polizei nach Darstellung des Gerichts gar nicht eingeschaltet worden sei.

Unterlassungsanspruch gegen BVG-Pressemitteilung

Zusätzlicher Streitpunkt war eine Pressemitteilung der BVG, in der Äußerungen des Nius-Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit zusammen mit einer Fotomontage einer vermeintlichen Werbung als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet worden waren. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass Nius dagegen einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.

Der Beschluss des Gerichts ist nach eigener Aussage „unanfechtbar“. Er erging am 21. September 2026 unter dem Aktenzeichen OVG 1 S 63/26 und stärkt den Anspruch von Nius auf gleichberechtigten Zugang zu Werbeflächen der BVG sowie auf Schutz vor bestimmten öffentlichen Bewertungen durch das Verkehrsunternehmen.

Der Beschluss des Berliner Oberverwaltungsgerichts (OVG) zum Werbezugang des Portals Nius bei der BVG berührt zentrale Fragen des Umgangs öffentlich-rechtlicher Unternehmen mit kontroversen Akteuren. Das Gericht stellt klar, dass die BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts Werbung nicht nachträglich wegen politischer oder gesellschaftlicher Kontroversen beenden darf, wenn sie zuvor inhaltlich geprüft und freigegeben wurde. Maßgeblich ist der gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zugang zu einmal eröffneten Werbeflächen.

Rechtlicher Rahmen und Rolle der BVG

Öffentlich-rechtliche Unternehmen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Betätigung und grundrechtlicher Bindung. Öffnet die BVG ihre Verkehrsflächen für externe Werbung, darf sie den Zugang nicht selektiv einschränken, weil ein bestimmter Anbieter oder dessen Inhalte als umstritten gelten. Das OVG betont, dass Sicherheitsbedenken nur dann zum Entzug des Zugangs führen können, wenn die öffentliche Sicherheit selbst mit polizeilichen Mitteln nicht gewährleistet werden kann – eine hohe Schwelle, die im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts gerade nicht erreicht war.

Konfliktlinie Meinungsfreiheit und Unternehmenskommunikation

Die Entscheidung fügt sich in eine breitere Debatte darüber ein, wie öffentliche Unternehmen mit polarisierenden Akteuren umgehen. Indem das OVG der BVG zugleich untersagt, Äußerungen des Nius-Chefredakteurs pauschal als „offensichtlich rechtswidrig“ zu bezeichnen, setzt es Grenzen für wertende Unternehmenskommunikation, wenn diese die Reputation eines Vertragspartners und dessen grundrechtlich geschützte Position berührt. Für Leser bedeutet dies: Kontroverse Inhalte auf Werbeflächen öffentlicher Unternehmen werden rechtlich eher über den Schutz vor Gewalt und Störungen adressiert – etwa durch Anzeigen bei Polizei und Staatsanwaltschaft – als durch die nachträgliche Beendigung bereits genehmigter Kampagnen.

Mögliche Folgen für künftige Werbekampagnen

Die BVG und vergleichbare Unternehmen werden ihre Werberichtlinien voraussichtlich präziser fassen müssen, wenn sie bestimmte Inhalte oder Akteure ausschließen wollen. Zugleich signalisiert der Beschluss, dass öffentlicher Druck oder Social-Media-Proteste allein kein hinreichender Grund sind, um einmal erteilte Werbefreigaben zurückzunehmen. Das kann dazu führen, dass kontroverse Werbung künftig eher im Vorfeld und anhand klarer Kriterien begrenzt wird, während laufende Kampagnen rechtlich besser abgesichert sind.

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