AfD, EUIPO

AfD scheitert mit zwei Beschwerden vor dem EU-Markenamt

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 06:49 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS
Die EU-Markenbehörde bestätigt den Verfall zweier AfD-Marken für kommerzielle Waren und Dienstleistungen. Die Partei kann noch vor dem Gericht der Europäischen Union klagen; ihre Namensrechte bleiben unberührt.

Markenverfahren der AfD in Alicante

  • Die erste Beschwerdekammer des EUIPO wies am Donnerstag vergangener Woche zwei AfD-Beschwerden zurück.
  • Die Verfahren tragen die Nummern R 2229/2025-1 und R 2230/2025-1.
  • Die AfD hatte drei Marken für Waren wie T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge registriert.
  • Gegen den Verfall der dritten Marke legte die Partei keine Beschwerde ein.
AfD-Logo (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

EUIPO weist zwei AfD-Beschwerden zurück

Die AfD ist mit Beschwerden vor dem Europäischen Markenamt EUIPO im Streit um den Markenschutz für ihr Parteilogo und das Kürzel „AfD“ gescheitert. Die erste Beschwerdekammer des Amtes in Alicante wies die Beschwerden in zwei Verfahren am Donnerstag vergangener Woche zurück.

Behörde bestätigt Verfallserklärungen

Damit bestätigte die Beschwerdekammer Entscheidungen der EUIPO-Löschungsabteilung vom Oktober 2025. Diese hatte die betroffenen Marken für verfallen erklärt, weil die AfD nach Ansicht der Behörde keine ausreichende „ernsthafte Benutzung“ als Marke nachgewiesen hatte.

Die Entscheidungen betreffen die kommerzielle Nutzung der Zeichen als Marken. Die Namensrechte der Partei sind davon nicht betroffen.

Fanartikel überzeugten die Beschwerdekammer nicht

Hintergrund ist der Antrag einer Berliner Kanzlei vom September 2023. Sie beantragte beim EUIPO, insgesamt drei AfD-Marken wegen fehlender ernsthafter Benutzung für verfallen zu erklären.

Die AfD hatte die Marken für zahlreiche Waren und Dienstleistungen registrieren lassen, darunter T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge. Im Verfahren verwies die Partei unter anderem auf den Verkauf ihrer Fanartikel.

Logo galt vor allem als Werbeartikel

Nach Auffassung des EUIPO wurden zahlreiche mit dem AfD-Logo versehene Waren vor allem als Werbeartikel eingesetzt. Das Logo werde dabei nicht als Hinweis auf den Hersteller der Produkte verstanden.

Klage vor EU-Gericht bleibt möglich

Gegen die Entscheidungen kann die AfD vor dem Gericht der Europäischen Union klagen. Ob sie diesen Schritt gehen wird, ließ die Partei offen.

Die AfD erklärte, dass das Logo, der Name „Alternative für Deutschland“ und die Kurzbezeichnung „AfD“ weiterhin umfassend durch zahlreiche deutsche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht geschützt seien. Zu weiteren markenrechtlichen Fragen erteilte die Partei keine Auskunft.

Dritte Marke ohne Beschwerde

Bereits im Oktober 2025 hatte das EUIPO insgesamt drei Marken der AfD für verfallen erklärt. Gegen zwei Entscheidungen legte die Partei Beschwerde ein; gegen den Verfall der dritten Marke erhob sie keine Beschwerde. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Der Beschluss betrifft ausschließlich den markenrechtlichen Schutz bestimmter Zeichen für Waren und Dienstleistungen. Die Namensrechte der Partei bleiben nach der dts-Meldung unberührt; ebenso bestehen nach der Erklärung der AfD weitere Schutzpositionen durch deutsche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht.

Im Mittelpunkt steht die Voraussetzung der „ernsthaften Benutzung“. Eine eingetragene Marke muss innerhalb des geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichs tatsächlich markenmäßig verwendet werden. Die Beschwerdekammer bewertete den Verkauf von Fanartikeln nach der Meldung nicht als ausreichenden Nachweis, weil das Logo auf zahlreichen Produkten vor allem als Werbehinweis und nicht als Herkunftshinweis für den Hersteller verstanden worden sei.

Folgen für die AfD

Praktisch kann die Entscheidung die Position der AfD bei der kommerziellen Nutzung einzelner Zeichen und Produktkategorien schwächen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Partei, Name oder Kürzel nicht mehr verwendet werden dürfen.

Der Rechtsstreit ist zudem noch nicht zwingend abgeschlossen. Die AfD kann gegen die Entscheidungen vor dem Gericht der Europäischen Union klagen, hat sich zu diesem Schritt aber noch nicht festgelegt. Für die dritte betroffene Marke ist der Verfall nach der Meldung bereits rechtskräftig, weil die Partei dagegen keine Beschwerde eingelegt hat.

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