Jürgen Trittin, AfD-Landesverbände

AfD-Landesverbände: Trittin fordert Verbot in drei Ländern

Veröffentlicht am: 04.10.2026 um 11:20 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS

Der frühere Bundesumweltminister hält Verbotsverfahren gegen AfD-Verbände in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen für rechtlich begründet. Als Maßstab nennt er das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017.

Trittin fordert Verbot von AfD-Landesverbänden
AfD-Logo (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

Der frühere Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Grüne) fordert angesichts der Wahlerfolge der AfD ein gezieltes Verbot mehrerer Landesverbände. „Wir müssen gezielt anstreben, diejenigen Landesverbände der AfD zu verbieten, die offen verfassungswidrig agieren“, sagte Trittin der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.

Trittin nennt drei Landesverbände

Der frühere Grünen-Politiker verwies auf die als gesichert rechtsextrem eingestuften AfD-Verbände in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen. Man müsse den Weg gehen, solche Parteien zu verbieten, sagte Trittin.

Ein entsprechendes Verfahren hält er rechtlich für fundiert. Seine Argumentation stützt Trittin auf das zweite NPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017.

Verweis auf NPD-Urteil

Das Gericht habe damals festgestellt, dass die NPD zwar eindeutig verfassungsfeindlich sei, wegen ihrer politisch unbedeutenden Rolle aber nicht verboten werde. Es müsse „nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“, sagte Trittin unter Verweis auf die damalige Entscheidungslogik.

Übertrage man diese Logik auf die AfD, könne angesichts ihrer Wahlerfolge nicht davon gesprochen werden, dass sie zu unbedeutend für ein Verbot sei, so Trittin.

Die Forderung zielt nicht auf ein Verbot der gesamten AfD, sondern auf einzelne Landesverbände. Trittin begründet dies mit dem unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Status der Landesparteien und verweist auf die Einstufung der Verbände in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen als gesichert rechtsextrem.

Verfassungsrechtlich ist ein Parteiverbot an hohe Hürden gebunden. Nach Artikel 21 des Grundgesetzes entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht; antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Ein Landesverband kann dabei Gegenstand eines Verbotsverfahrens sein, wenn ihm eine eigenständige politische Organisation und ein verfassungsfeindliches, planvolles Vorgehen zugerechnet werden können.

Politische Bedeutung der Forderung

Der Verweis auf das NPD-Urteil von 2017 stellt die politische Wirksamkeit ins Zentrum: Das Gericht verneinte ein Verbot nicht wegen fehlender Verfassungsfeindlichkeit, sondern wegen der fehlenden Aussicht, dass die Partei ihre Ziele erfolgreich umsetzen könne. Trittin sieht diese Begründung bei politisch erfolgreichen AfD-Landesverbänden gerade nicht erfüllt.

Die Debatte gewinnt durch die Wahlerfolge der AfD zusätzliche Bedeutung. Ein Verfahren würde jedoch nicht automatisch zu einem Verbot führen und müsste die konkrete Struktur, Zielsetzung und politische Wirkung jedes betroffenen Verbandes prüfen. Für die weitere politische Auseinandersetzung bedeutet Trittins Vorstoß vor allem eine Verschärfung der Diskussion über den Umgang mit als rechtsextrem eingestuften AfD-Gliederungen.

Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen

taz: „Hape Kerkeling und das AfD-Verbot: Er sollte Bundespräsident werden“ (02.10.2026)

Der Beitrag berichtet über eine Anhörung im Thüringer Landtag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens und ordnet die Debatte stark politisch und historisch ein. Anders als Trittins Vorschlag zu einzelnen Landesverbänden steht hier ein mögliches Verbot der Gesamtpartei im Mittelpunkt.

FOCUS online: „Nazis verharmlost: Kerkeling tut genau das, wovor er bei AfD warnt“ (02.10.2026)

Der Beitrag befasst sich ebenfalls mit der Thüringer Anhörung, bewertet deren historische Argumentation jedoch deutlich kritischer. Einen Schwerpunkt legt er auf die Zuständigkeit für einen Verbotsantrag und auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Beide Beiträge bestätigen, dass die Verbotsdebatte in Thüringen öffentlich geführt wird. Unterschiede bestehen vor allem bei der politischen Bewertung und bei der Frage, ob historische Vergleiche oder juristische Voraussetzungen im Vordergrund stehen.

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