Zahlungsort (place of payment)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, hat ein Schuldner auf seine Kosten und auf seine Gefahr dem Gläubiger einen geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor.
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