Zahlungsort (place of payment)
15.04.2008 - 00:20:39 | ad-hoc-news.de
Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, hat ein Schuldner auf seine Kosten und auf seine Gefahr dem Gläubiger einen geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor.
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