Zahlungen die fällig werden, wenn ein Schiff aus seuchenhygienischen Gründen auf behördliche Anordnung einen Hafen nicht anlaufen darf und auf See ankern muss; siehe § 621 HGB.
Zahlungen die fällig werden, wenn ein Schiff aus seuchenhygienischen Gründen auf behördliche Anordnung einen Hafen nicht anlaufen darf und auf See ankern muss; siehe § 621 HGB.