BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zinsschranke, Behördlich

Zinsschranke (interest barrier; upper-bound deduction of interest)

Behördlich festgeschriebene Zinsobergrenze (ceiling rate), in der Vergangenheit oft in Zusammenhang mit Höchstpreisverordnungen (ceiling price regulations) in Zeiten der Inflation erlassen. Begriff aus dem Steuerrecht bzw. den IFRS. Danach darf grob ausgedrückt ein Konzernbetrieb grundsätzlich nur soviel an Zinsen verrechnen, wie er selbst an Kosten für Fremdkapital aufwenden musste. Die Konzernmutter darf also nicht im Konzern bezahlte Zinsen nach irgend einem Schlüssel auf die zum Konzern gehörenden Unternehmen (gar weltweit) umlegen. Im einzelnen sind in diesem Zusammenhang viele definitorische und steuerrechtliche Umstände zu beachten, die in der bezüglichen Literatur breit erörtert werden. Siehe Konzernbank.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen