Untersagung, Aufsichtsbehörde

Untersagung (forbidding)

15.04.2008 - 00:20:39

Untersagung (forbidding). Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren

Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren. In Deutschland gemäss § 37 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt. Die einzelnen Untersagungen sind über deren Internetseite einsehbar. -Leider verlegen zweifelhafte Anbieter ihre Tätigkeit an Offshore-Finanzplätze und sind selbst dort in der Regel nur sehr schwer ausfindig zu machen. Siehe Anweisung, Beanstandungen, aufsichtliche, Verwarnung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

@ ad-hoc-news.de