Sicherungspflicht (protection requirement)
Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)
Gemäss § 2 des Einlagesicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1998 sind in Deutschland die Institute verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Massgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung (protection scheme) zu sichern. Siehe Feuerwehrfonds, Pool.
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