BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Rückübertragungs-Klausel, Verbriefungen

Rückübertragungs-Klausel (retransfer clause)

Bei Verbriefungen die vertragliche Vereinbarung, dass Papiere, deren Bedienung innert der ersten Monate stockt, an die Zweckgesellschaft bzw.Zweckgesellschaft bzw. an den Originator zurückgegeben werden können. Das hat zur Folge, dass Käufer der Verbriefungspapiere die Kreditqualität der ins Portfolio übernommenen Tranchen weniger genau prüfen (Moral Hazard!), die Zweckgesellschaft bzw. der Originator alle Kreditlinien in Anspruch nehmen muss, weil die Ursprungskredite infolge Insolvenz des Kreditnehmers uneinbringlich werden (wie im Zuge der Subprime-Krise 2007), was wieder zu steigenden Zinsen auf dem Finanzmarkt sowie zu starker Risikoaversion (Herdenverhalten!) führt. Siehe Credit Default Swaps, Darlehn-gegen-Papiere-Geschäft, Entwicklungsverfahren, iteratives, Kapitalanlagegesellschaft, Krise der Sicherheiten, Originate-to-distribute-Strategie, Preisänderungen, gleichlaufende Reintermediation, Risikoprofil, Rückschlag-Effekt, Single Master Liquidity Conduit, True-Sale-Verbriefung, Unterseeboot-Effekt, Verbriefung, Verbriefungsstruktur, Wasserfallprinzip, Zweckgesellschaft.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen