BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Rückbürgschaft, Bürge

Rückbürgschaft (countersecurity, backbond, surety for a surety)

Ein Bürge steht hier nicht (wie dies sogar in Lehrbüchern zu lesen ist!) vertraglich gegenüber dem eigentlichen Gläubiger (etwa der ein Darlehn gewährenden Bank) ein. Vielmehr gewährleistet er die Leistung des Bürgen. Der Rückbürge ist dem Bürgen gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird und von dem Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Der Rückbürge sichert also die Rückgriffsansprüche eines anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Bei Darlehn an Unternehmen ist in der Regel der Bund oder ein Bundesland Rückbürge. Siehe Exportkreditgarantie.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen