Omnibus-Konto (general account)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
In diesem Fall verwahrt ein (Wertpapier)Finanzdienstleister die im Kundengeschäft zugeflossenen Beträge nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern, sondern (eventuell gar mit anderen Posten des Unternehmens) auf nur einem einzigen Konto. In Deutschland ist diese Buchungspraxis nach § 34a, Abs. 1 WpHG verboten. Siehe Pooling. Vgl. auch Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 86 f.
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