BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Negativzins, Behörden

Negativzins (interest charge)

Die von Behörden (Zentralbank, Aufsichtsbehörde) verfügte Weisung an Banken, bestimmten Einlegern (in der Regel Gebietsfremden) eine in der Höhe vorgeschriebene Belastung (Kommission) ihren Konten abzubuchen. Zweck der Massnahme ist es, entsprechende Kunden zum Abzug ihrer Depositen zu bewegen. Im Zuge der Abwehrmassnahmen der Zentralbanken gegen heisses Geld um 1970 bekannt geworden. Siehe Kommission, Zins, Verzinsungsverbot.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen