Inkassogeschäft, Einziehung

Inkassogeschäft (collecting business)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Die gewerbsmässige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen (Inkassozession)

Die gewerbsmässige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen (Inkassozession). Das Betreiben dieses Geschäfteszweiges ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Weitergehende Dienstleistungen (wie etwa Rechtsberatung, Kreditgewährung) sind nicht gestattet bzw. erfordern eine entsprechende Erlaubnis. Der Einzug von Wertpapieren, Wechseln oder anderen Papieren gegen Entgelt. Entsprechende gewerbliche Dienstleister bedürfen in Deutschland einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Siehe Arrestgeld, Bargeldbearbeitung, Downgrade-Trigger-Klausel, Einzug, Geldeintreibung, Karenzzeit, Kinderpfand, Leichenpfand.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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