Leerverkaufs-Verbot, Deutschland

In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.

15.04.2008 - 00:20:39

Leerverkaufs-Verbot (prohibition of short sales [uncovered sales])

In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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