Geschäftsleiter (director; chief executive officer, CEO)
15.04.2008 - 00:20:39
Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natürliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind; vgl. § 1, Abs. 2 KWG. Es muss ferner durch organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Betrieb auch bei Verhinderung der Geschäftsleitung reibungslos weiterläuft. Siehe Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, S. 13.
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