Erlaubnis (licence)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Wer in Deutschland jederart Finanzdienstleistungen erbringen bzw. Bankgeschäfte betreiben will, bedarf hierzu gemäss § 32 KWG einer schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Behörde kann die Erlaubnis entziehen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist bzw. ausgesprochene Verwarnungen ohne Folge bleiben. Zulassung wird allgemein als Synonym zu Erlaubnis verstanden. Siehe Bankenrichtlinie, Erlaubnisentzug, Organisationsplan. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 76 f. (Grenzfragen dazu), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 116 (Erlaubnisentzug als "ultima ratio"), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 191 f. (hohe Zahl von Verdachtsfällen; auch gegen Banken, bei denen die Betreiber unerlaubter Geschäfte Konten unterhalten, kann die BaFin vorgehen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.
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