BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Eichgeld, Frühere

Eichgeld (gauging fee)

Frühere Abgabe an den Eichmeister (Eichherr, Eicher, Justierer; calibrator, gauger), der jederlei Masse (Raum, Umfang, Höhe, Länge, Gewicht, Fassungsvermögen) von obrigkeitswegen der vorgeschriebenen, gesetzlichen Einheit (standard gauge) gleichzumachen und die Einhaltung der festgelegten Werte nachzuprüfen hatte. Heute Gebühr für die von einem Eichamt erbrachte Leistung. -In Deutschland besteht Eichpflicht (obligatory calibration) für alle masszuteilenden Geräte, auch für Taxameter, Zapfsäulen, Waagen, Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler und andere, im Wirtschaftsverkehr sowie in der Medizin zur Messung gebrauchte Vorrichtungen und Gegenstände. -Die Eichämter sind auch zu Befundprüfungen bei geeichten Geräten sowie bei der Gewichtskontrolle von Fertigpackungen im Lebensmittelhandel zuständig.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen