VG Gelsenkirchen stoppt überhöhte Verwaltungsgebühren
11.02.2026 - 11:53:12Ein Gerichtsurteil aus Nordrhein-Westfalen setzt überhöhten Verwaltungsgebühren von Kommunen ein Ende. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte die Praxis der Stadt Dortmund für rechtswidrig, für die bloße Ausstellung eines Kostenbescheids hohe Zusatzgebühren zu erheben. Die Entscheidung hat Signalwirkung für Unternehmen in ganz Deutschland.
Keine „Gebühr für die Gebühr“ mehr
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab einem Kläger recht, der gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dortmund nach einem Abschleppvorgang geklagt hatte. Die Stadt hatte nicht nur die Abschleppkosten berechnet, sondern auch eine separate, hohe Verwaltungsgebühr für den bürokratischen Akt der Rechnungsstellung verlangt.
Im konkreten Fall kündigte die Kommune in einem Anhörungsschreiben eine Gebühr von etwa 97 Euro an, die im finalen Bescheid auf 139 Euro erhöht wurde. Das Gericht (Az. 17 K 2960/23) kassierte diesen Aufschlag nun. Die Richter stellten klar: Eine Behörde darf nicht allein für den „Aufwand“ der Berechnung und schriftlichen Festsetzung einer Gebühr einen zusätzlichen Aufschlag verlangen. Der bürokratische Vorgang des In-Rechnung-Stellens rechtfertige keine exorbitante Zusatzgebühr.
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestärkt
Das Urteil berührt einen zentralen Grundsatz des deutschen Verwaltungsrechts: den der Verhältnismäßigkeit von Gebühren. Zwar dürfen Behörden Kosten für Vollzugsmaßnahmen – wie das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs – ersetzt verlangen. Bei der Berechnung der Gebühr für den Verwaltungsakt der Kostenfestsetzung sind sie jedoch strengen Grenzen unterworfen.
Rechtsexperten sehen in dem Urteil eine klare Abgrenzung. Die „Kostenentscheidung“ sei dem eigentlichen Verwaltungsakt untergeordnet. Das nordrhein-westfälische Gebührengesetz erlaube es Kommunen nicht, durch die künstliche Aufblähung von Gebühren für bürointerne Vorgänge zusätzliche Einnahmen zu generieren. Effizienzkosten der Behörde dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage auf Unternehmen oder Bürger abgewälzt werden.
Folgen für Unternehmen und Fuhrparkmanager
Für Firmen mit großen Fahrzeugflotten – von Logistikern über Zustelldienste bis zu Außendienstorganisationen – ist das Urteil von unmittelbarer praktischer Relevanz. Solche Unternehmen erhalten jährlich oft hunderte solcher Bescheide.
Die potenziellen Einsparungen sind beträchtlich. Die Differenz von über 60 Euro pro Bescheid, wie im Dortmunder Fall, summiert sich bei einer großen Flotte schnell zu einem fünfstelligen Betrag. Für interne Buchhaltungs- und Compliance-Abteilungen ergibt sich eine neue Prüfpflicht: Sie müssen künftig nicht nur die zugrundeliegende Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern auch die Zusammensetzung der berechneten Verwaltungsgebühren genau prüfen.
Branchenbeobachter rechnen nun mit einer Welle von Widersprüchen gegen ähnliche Gebührenordnungen in anderen Kommunen. Wo Gebührensatzungen auf vergleichbaren Berechnungsmethoden basieren, könnten die Bescheide angreifbar werden.
Handlungsempfehlung: Bescheide prüfen und Widerspruch einlegen
Vor dem Hintergrund des Urteils vom 10. Februar 2026 raten Rechtsberater Unternehmen zu diesen Schritten:
- Eingehende Bescheide auditieren: Rechnungsstellungsteams sollten anweisen, jede Verwaltungsgebühr zu markieren, die den gesetzlichen Mindestsatz (oft bei 30-50 Euro, je nach Bundesland) deutlich übersteigt.
- Auf „Doppelabrechnung“ achten: Prüfen, ob die Behörde eine separate Gebühr für die „Ausstellung des Bescheids“ zusätzlich zur Gebühr für den Verwaltungsakt selbst berechnet.
- Rechte wahren: Bei einer hohen Fallzahl sollten Unternehmen einen förmlichen Widerspruch unter Berufung auf das Gelsenkirchener Urteil (Az. 17 K 2960/23) in Erwägung ziehen, insbesondere bei Bescheiden aus Nordrhein-Westphalia.
Ausblick: Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Dortmund kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen. Angesichts der klaren Begründung des Gerichts zum Gebührenrecht gehen viele Beobachter jedoch davon aus, dass der Kern der Entscheidung Bestand haben wird: Bürger und Unternehmen müssen keine Prämie für interne Abrechnungsprozesse der Behörde zahlen.
Bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung bleibt das Gelsenkirchener Urteil ein wirksames Mittel für Unternehmen, sich gegen überhöhte Verwaltungszuschläge zur Wehr zu setzen.
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