Stromklau, Job

Stromklau im Job: Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung

07.01.2026 - 01:10:12

Eine fristlose Kündigung wegen privaten Ladens am Arbeitsplatz ist nur in absoluten Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung zulässig. Das Prinzip der Ultima Ratio bleibt laut Experten zentral.

Arbeitgeber können Mitarbeiter nicht einfach wegen privaten Stromverbrauchs fristlos entlassen. Das bestätigen aktuelle Rechtsanalysen im Januar 2026.

Berlin, 07.01.2026 – Im Zuge der Energiewende und der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen wird privates Laden am Arbeitsplatz zum Streitthema. Doch eine Kündigung wegen „Stromdiebstahls“ ist rechtlich nur in absoluten Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung möglich. Das Prinzip der Ultima Ratio – die Kündigung als letztes Mittel – bleibt laut aktueller Kommentare von Arbeitsrechtsexperten der zentrale Grundsatz.

Abmahnungspflicht gilt fast immer

Die unerlaubte Nutzung von Firmenstrom für das eigene E-Auto oder Smartphone stellt zwar eine Pflichtverletzung dar. Für eine fristlose Kündigung reicht das nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte jedoch nicht aus. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit.

Aktuelle Übersichten, wie sie etwa das Portal urteile.news im Januar 2026 veröffentlichte, betonen die sogenannte Bagatellgrenze. Bei einem geringfügigen Schaden von oft nur wenigen Cent ist eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich, um das gestörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Eine Kündigung ist erst gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter nach einer ausdrücklichen Warnung erneut gegen die Regel verstößt.

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Maßgeblich sind weiterhin Grundsatzurteile etwa der Landesarbeitsgerichte Hamm und Düsseldorf. Sie halten fest: Ohne betrügerische Absicht oder signifikante Schadenssumme muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen.

E-Auto vs. Smartphone: Wo liegt die Grenze?

  • Kleingeräte: Das Laden von Handys oder Tablets wird in vielen Betrieben stillschweigend geduldet. Wird ein langjähriger Brauch (Betriebliche Übung) plötzlich verboten, wäre eine darauf basierende Kündigung höchstwahrscheinlich unwirksam.
  • E-Autos und E-Bikes: Hier fallen die Kosten spürbar höher aus. Doch auch bei einem ersten Verstoß reicht es oft nur zur Abmahnung – vorausgesetzt, der entstandene Schaden bleibt gering, beispielsweise im einstelligen Euro-Bereich.

Ein entscheidender Faktor ist die Klarheit der Regeln. Fehlt ein ausdrückliches Verbot im Arbeitsvertrag oder der Hausordnung, kann der Mitarbeiter im guten Glauben handeln. Was für die Kaffeemaschine gilt, könnte er dann auch für den Firmenparkplatz annehmen.

So sollten Arbeitgeber vorgehen

Um unwirksame Kündigungen zu vermeiden, empfiehlt sich Arbeitgebern ein klares Vorgehen:

  1. Klare Regeln schaffen: Schriftliche Richtlinien zum Umgang mit Firmenstrom sind essenziell, besonders im Zeitalter von E-Rollern und Dienstwagen.
  2. Zuerst abmahnen: Vor jeder Kündigung muss eine formal korrekte Abmahnung erfolgen, die das Fehlverhalten benennt und bei Wiederholung die Entlassung androht.
  3. Transparenz bei Erlaubnis: Ist das Laden erlaubt – etwa als geldwerter Vorteil –, muss dies korrekt dokumentiert werden, um steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke zu umgehen.

Ausblick: Energiewende verschärft Debatte

Die politische Diskussion um die Energiewende unterstreicht die Aktualität des Themas. Niedersachsens Energieminister Meyer betonte Anfang Januar 2026, dass dieses Jahr entscheidend für den Umbau der Energieversorgung sei. Steigende Strompreise und ein stärkerer Fokus auf Nachhaltigkeitsberichte dürften den betrieblichen Stromverbrauch noch stärker in den Blick rücken.

Doch der Kündigungsschutz bleibt hoch. Der Vertrauensverlust, der eine fristlose Entlassung ohne Abmahnung rechtfertigt, setzt systematisches oder betrügerisches Handeln voraus – etwa das Manipulieren von Steckdosen oder Stromzählern.

Rechtsexperten erwarten für das laufende Jahr weitere Urteile, die die Bagatellgrenze speziell für das Laden von Elektroautos präzisieren werden. Bis dahin gilt die klare Botschaft: Erst mahnen, dann kündigen.

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