Steuerfalle Unterhalt: Bargeldzahlungen sind nicht mehr absetzbar
17.01.2026 - 14:02:12Ab diesem Jahr gilt eine harte Regel: Nur noch Überweisungen zählen als Nachweis für Unterhaltszahlungen. Wer 2025 weiter Bargeld übergab, riskiert den Verlust von Tausenden Euro Steuererstattung. Experten warnen vor der ersten Steuererklärung unter der verschärften Gesetzeslage.
Die unsichtbare Falle für Millionen Steuerzahler
Mit dem Start der Steuererklärungssaison für das Jahr 2025 tritt eine Gesetzesverschärfung voll in Kraft, die viele Bürger teuer zu stehen kommen könnte. Seit dem 1. Januar 2025 sind Unterhaltszahlungen an Angehörige nur noch dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers geleistet wurden. Bargeldzahlungen – selbst mit Quittung – werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt.
„Das ist die erste Abgabesaison, in der die ‚No-Cash‘-Regel voll durchschlägt“, erklärt ein Steuerberater. In den Vorjahren konnten Barzahlungen an Kinder oder Verwandte im Ausland noch mit Empfängerbestätigungen geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2025 sind diese Belege wertlos. Der mögliche Schaden ist beträchtlich: Pro unterstützter Person können bis zu 12.096 Euro (2025) an Steuerminderung verloren gehen.
Viele Steuerpflichtige riskieren bei der ersten Steuererklärung unter der neuen „No‑Cash“-Regel wertvolle Erstattungen — vor allem, wenn Überweisungsnachweise fehlen oder falsch belegt sind. Der kostenlose MeinElster-Guide erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Unterhaltszahlungen korrekt in Ihre Steuererklärung eintragen, passende Kontoauszüge anhängen und den richtigen Verwendungszweck wählen — auch bei Auslandsüberweisungen. So vermeiden Sie Ablehnungen durch das Finanzamt und sichern sich Ihren Steuervorteil. Jetzt kostenlosen MeinElster-Guide herunterladen
Gesetzliche Basis: Der verschärfte Paragraf 33a EStG
Die Grundlage für diese strikte Handhabung bildet die Neufassung des Paragraf 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Anwendung in einem Schreiben vom 15. Oktober 2025 präzisiert. Demnach erkennt die Finanzverwaltung Zahlungen nur an, wenn der Geldfluss durch Buchungsbelege oder Kontoauszüge lückenlos nachvollziehbar ist.
Die Regelung zur „unbaren Zahlungsweise“ zielt auf mehr Transparenz und die Bekämpfung von Steuerbetrug ab, besonders bei Zahlungen ins Ausland. Selbst Überweisungsdienste wie Western Union sind betroffen: Wird das Geld im Ausland zur Barauszahlung hinterlegt, ist der Abzug gefährdet. Die Behörde verlangt, dass das Geld direkt auf ein Bankkonto des Bedürftigen fließt.
Ausnahmen und der „Naturalunterhalt“
Nicht von der strengen Überweisungspflicht betroffen ist der sogenannte Naturalunterhalt. Lebt ein unterstützungsbedürftiger Angehöriger – etwa ein Elternteil – im eigenen Haushalt, wird die Unterstützung in Form von Wohnen und Verpflegung pauschal anerkannt. Ein bankmäßiger Nachweis ist hier nicht nötig.
Für alle Zahlungen an Angehörige außerhalb des eigenen Haushalts – ob innerhalb Deutschlands oder im Ausland – gilt die Überweisungspflicht jedoch absolut. Akzeptiert werden in der Regel auch Zahlungen, die direkt an Dritte für den Bedürftigen geleistet werden, etwa die Mietüberweisung an den Vermieter des Kindes. Entscheidend ist der banktechnische Beleg.
So sichern Sie Ihren Steuervorteil für 2026
Für das laufende Jahr 2026 ist der Höchstbetrag für den Unterhaltsabzug auf 12.348 Euro gestiegen. Steuerverbände raten dringend, die Zahlungsgewohnheiten sofort umzustellen:
- Bargeldzahlungen einstellen: Geben Sie kein Bargeld mehr für unterstützungsfähige Aufwendungen.
- Auf Überweisungen umsteigen: Leisten Sie alle Zahlungen von Ihrem Konto auf das Konto des Empfängers.
- Belege systematisch sammeln: Heben Sie Kontoauszüge mit Name des Empfängers und Verwendungszweck (z.B. „Unterhalt Mai 2026“) sicher auf.
- Auslandsüberweisungen prüfen: Bei Zahlungen ins Ausland muss der Dienstleister eine Gutschrift auf ein Bankkonto garantieren, keine Barauszahlung.
Der Bund der Steuerzahler kritisiert die Härte der Regelung für Unwissende, betont aber, dass den Finanzämtern kaum Spielraum für Ausnahmen bleibt. Die neue Praxis wird in dieser Steuersaison für erheblichen Diskussionsstoff zwischen Bürgern und Behörden sorgen.
Wichtige Daten im Überblick
| Regelung | Geltung |
|---|---|
| Inkrafttreten | 1. Januar 2025 |
| Betroffene Steuererklärungen | 2025 (abgegeben 2026) und folgende |
| Höchstbetrag (2025) | 12.096 Euro pro Person |
| Höchstbetrag (2026) | 12.348 Euro pro Person |
| Zulässige Zahlungsart | Überweisung auf Empfängerkonto |
| Nicht zulässige Zahlungsart | Barzahlungen |
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuergesetze unterliegen Änderungen und Auslegungen. Für den Einzelfall sollte eine zertifizierte Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein konsultiert werden.
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