Photovoltaik: Vereinfachte Steuerregeln entlasten Millionen Haushalte
03.01.2026 - 07:44:12Ab diesem Jahr profitieren deutlich mehr Solaranlagen-Besitzer von günstiger Steuerberatung. Grund sind neue gesetzliche Regelungen, die die Schwellenwerte vereinheitlichen.
BERLIN – Die Steuererklärung 2025 wird für Millionen Haushalte mit eigener Solaranlage einfacher. Neue gesetzliche Regelungen erweitern den Kreis derer, die kostengünstige Hilfe bei den Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen können. Der Schlüssel liegt in einer vereinheitlichten Leistungsgrenze für die Steuerbefreiung.
Einheitliche Grenze von 30 kWp für alle Gebäude
Die wichtigste Änderung für die Steuererklärung 2025 betrifft die Schwellenwerte für die Steuerfreiheit. Bisher galt eine unterschiedliche Behandlung: Für Einfamilienhäuser lag die Grenze bei 30 Kilowatt-Peak (kWp). Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude galt pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit ein strengerer Wert von nur 15 kWp.
Das hat der Gesetzgeber nun angepasst. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt für alle Gebäudetypen ein einheitlicher Freibetrag von 30 kWp. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaik-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurde. Diese Harmonisierung ist ein entscheidender Schritt, der die Beratungskompetenz der Lohnsteuerhilfevereine massiv ausweitet.
Denn diese Vereine dürfen ihre Mitglieder nur dann beraten, wenn deren Einkünfte aus der PV-Anlage vollständig steuerfrei sind. Durch die Anhebung der Grenze für Mehrfamilienhäuser fallen nun Tausende Wohnungs- und Immobilienbesitzer kleinerer Anlagen in diesen Bereich. Von der Änderung profitieren besonders der Mieterstrom-Sektor und Eigentümer größerer Dachflächen an Mehrparteienhäusern. Sie mussten sich zuvor oft teure Beratung bei Steuerberatern einholen.
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Rechtssicherheit auch für gemeinnützige Organisationen
In einer weiteren, Ende 2025 bestätigten Neuregelung schafft der Staat mehr Klarheit für den Betrieb von Solaranlagen durch gemeinnützige Organisationen. Das Steueränderungsgesetz 2025 präzisiert, dass der Betrieb von PV-Anlagen für steuerbegünstigte Körperschaften als „unschädliche Tätigkeit“ gilt.
Diese Klarstellung entlastet auch Privatpersonen, die in Energiegenossenschaften oder Gemeinschaftsprojekten engagiert sind. Sie müssen nun nicht mehr befürchten, dass ihre Beteiligung ungewollt komplexe gewerbesteuerliche Verpflichtungen auslöst – was sie wiederum von der Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein ausgeschlossen hätte.
Klare Grenze bei der Umsatzsteuer
Trotz der erweiterten Kompetenzen bleiben klare Grenzen bestehen, vor allem bei der Umsatzsteuer. Lohnsteuerhilfevereine sind gesetzlich davon ausgeschlossen, bei der Umsatzsteuererklärung zu beraten.
Für die meisten privaten Anlagenbetreiber ist das jedoch kein Problem. Seit 2023 gilt für den Kauf und die Installation berechtigter PV-Systeme der Nullsteuersatz. Die meisten Privatleute müssen daher keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben oder die Kleinunternehmerregelung wählen.
Ausnahmen sind jedoch Anlagen, die vor 2023 installiert wurden und bei denen der Eigentümer die Regelbesteuerung gewählt hat, um Vorsteuer zurückzuerhalten. In diesen speziellen Fällen müssen die Vereine ihre Mitglieder für den umsatzsteuerlichen Teil an einen Steuerberater verweisen. Die Einkommensteuer dürfen sie weiterhin selbst bearbeiten.
Entlastung zum richtigen Zeitpunkt
Die Ausweitung der Beratungsbefugnisse kommt zum passenden Moment. Angesichts stabil hoher Strompreise und des anhaltenden Booms bei erneuerbaren Energien ist die Nachfrage nach bezahlbarer Steuerberatung stark gestiegen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hatte lange für diese Vereinfachungen geworben.
Weitere Änderungen stehen bereits in den Startlöchern. Der Entwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ könnte noch 2026 Anpassungen bei der digitalen Kommunikation und im Beratungsumfang bringen.
Für Steuerzahler, die aktuell ihre Erklärung für 2025 vorbereiten, bedeutet die Neuregelung vor allem eins: mehr Planungssicherheit. Ob im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung – für die überwiegende Mehrheit der privaten Solaranlagen-Betreiber ist der örtliche Lohnsteuerhilfeverein nun der richtige Ansprechpartner.
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