Lohnfortzahlung, Folgeerkrankung

Lohnfortzahlung: Neue AU reicht bei Folgeerkrankung oft nicht

08.02.2026 - 20:39:12

Eine lückenlose Krankmeldung schützt Arbeitnehmer nicht automatisch vor Lohnausfall. Gerichte verlangen bei nahtlos aufeinanderfolgenden Krankschreibungen zunehmend konkrete Nachweise für eine zwischenzeitliche Genesung.

Das stellt die Praxis der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf den Prüfstand. Arbeitgeber hinterfragen die Arbeitsunfähigkeit in verdächtigen Konstellationen häufiger. Die Gerichte folgen dieser Linie und relativieren den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gewährt sechs Wochen Lohn bei Krankheit. Folgt direkt eine neue Erkrankung, beginnt der Zeitraum nicht von Neuem. Die Rechtsprechung spricht dann von einem „einheitlichen Verhinderungsfall“.

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Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer. Es reicht nicht aus, einfach eine neue Bescheinigung für eine andere Diagnose vorzulegen.

Die Hürde des Genesungsnachweises

Der geforderte Nachweis ist hoch. Arbeitnehmer müssen konkret darlegen und im Streitfall beweisen, dass sie zwischen den Erkrankungen wieder arbeitsfähig waren. Das gilt selbst für kurze Zeiträume wie ein Wochenende.

Ein aktueller Fall zeigt die Härte: Ein Monteur war sechs Wochen wegen eines Knies krankgeschrieben. Anschließend meldete er sich nahtlos mit Rückenschmerzen krank. Seine Behauptung, dazwischen genesen gewesen zu sein, überzeugte das Gericht nicht. Eine pauschale Aussage genügt nicht; sie muss nachvollziehbar und glaubhaft sein.

Wann der Arbeitgeber berechtigte Zweifel hat

Der Grundsatz „AU beweist Arbeitsunfähigkeit“ ist nicht unantastbar. Gerichte erkennen berechtigte Zweifel des Arbeitgebers in typischen Konstellationen an:
* Eine Krankmeldung, die exakt die Kündigungsfrist abdeckt.
* Eine AU direkt nach einer abgelehnten Urlaubsanfrage.
* Eine Krankschreibung im Anschluss an einen Konflikt am Arbeitsplatz.

In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer oft mehr als nur die Bescheinigung vorlegen. Auch das Verhalten während der Krankheit ist relevant. Eine nebentätige Tätigkeit, die der Genesung widerspricht, kann den Anspruch kosten.

Transparenz wird zum entscheidenden Faktor

Die aktuelle Rechtsprechung verschiebt die Risikoverteilung. Die AU bleibt zentral, doch ihre Aussagekraft wird bei verdächtigen Zeitabläufen hinterfragt. Das zwingt Arbeitnehmer zu sorgfältigerer Dokumentation.

Im Extremfall kann es nötig werden, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Für Arbeitgeber bedeutet es, dass sie bei begründeten Zweifeln nicht vorschnell zahlen müssen. Der Dialog und die Einholung von Gutachten, etwa durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), gewinnen an Bedeutung.

So vermeiden beide Seiten Rechtsstreit

Streitigkeiten über Folgeerkrankungen werden voraussichtlich zunehmen. Arbeitnehmer sollten bei nahtlosen Krankmeldungen proaktiv handeln. War man tatsächlich zwischenzeitlich gesund, ist die beste Dokumentation die Wiederaufnahme der Arbeit – selbst für nur einen Tag.

Ist das nicht möglich, ist eine präzise ärztliche Dokumentation unerlässlich. Sie muss den Abschluss der ersten und den Beginn der neuen, unabhängigen Erkrankung klar trennen.

Arbeitgeber sollten ihre Zweifel sachlich begründen und das Gespräch suchen, bevor sie Zahlungen einstellen. Eine pauschale Verweigerung ohne Anhaltspunkte bleibt rechtlich riskant. Für beide Seiten gilt: Transparenz und lückenlose Nachvollziehbarkeit sind der beste Schutz vor langwierigen Prozessen.

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