LBS klärt auf: Handwerkerkosten auch mietfrei absetzbar
10.02.2026 - 15:02:11Wer mietfrei wohnt, kann Handwerkerrechnungen weiterhin von der Steuer absetzen. Das hat der LBS Infodienst Recht und Steuern am 10. Februar 2026 klargestellt. Entscheidend ist nicht der Mietvertrag, sondern wer die Rechnung bezahlt. Diese Erinnerung kommt pünktlich zur Abgabefrist der Steuererklärung für 2025.
Formaler Mietvertrag ist nicht nötig
Ein weit verbreiteter Irrtum ist damit ausgeräumt: Man muss kein Mieter oder Eigentümer mit formellem Mietverhältnis sein, um die Handwerkerkosten nach § 35a EStG geltend zu machen. Laut LBS kommt es allein auf die tatsächliche finanzielle Belastung an.
„Das Finanzamt muss diese Aufwendungen anerkennen, sofern der Steuerpflichtige die Leistungen tatsächlich bezahlt und die Arbeiten in seinem Haushalt erbracht werden“, erklärt Dr. Ivonn Kappel von der LBS-Pressestelle. Das gilt typischerweise für erwachsene Kinder, die mietfrei in der Immobilie der Eltern leben – oder umgekehrt. Wer den Auftrag erteilt und die Rechnung begleicht, hat Anspruch auf den Steuervorteil.
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Bundesfinanzhof-Urteil von 2023 als Grundlage
Die aktuelle Empfehlung stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung, konkret auf ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem April 2023 (Aktenzeichen VI R 23/21). In dem Fall lebte der Kläger mietfrei in einer Loftwohnung im Haus seiner Mutter und übernahm die Kosten für eine Dachreparatur.
Das Finanzamt hatte den Abzug zunächst verweigert, da kein Mietvertrag bestand. Der BFH widersprach: Für den Begriff des „Haushalts“ im Steuerrecht sei kein spezielles Rechtsverhältnis wie Eigentum oder Miete erforderlich. Es reiche aus, ein „hauswirtschaftliches Leben“ in den Räumlichkeiten zu führen. Diese Rechtssicherheit nutzt der LBS nun für seine aktuelle Beratung.
Das müssen Steuerzahler beachten
Auch wenn das mietfreie Wohnen akzeptiert wird, gelten für den Abzug nach § 35a EStG strenge formale Vorgaben:
- Rechnung und Zahlungsweg: Es muss eine ordentliche Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen sind vom Steuervorteil ausgeschlossen.
- Nur Arbeitskosten: Abzugsfähig sind ausschließlich Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch die Materialkosten.
- Haushaltsbezug: Die Arbeiten müssen „im Haushalt“ des Steuerzahlers erbracht werden. Diese Voraussetzung hat der BFH zwar großzügig ausgelegt, ein räumlich-funktionaler Zusammenhang muss aber gegeben sein.
Aktuell können 20 Prozent der förderfähigen Arbeitskosten abgesetzt werden, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Das entspricht Handwerkerrechnungen von bis zu 6.000 Euro. Bei größeren Sanierungen – wie im genannten Fall der Dachreparatur – führt das zu einer spürbaren Steuerersparnis.
Pünktliche Klarstellung zur Steuerzeit 2026
Die Bekanntgabe kommt zur Hochphase der Steuererklärung für das Jahr 2025. Die Klarstellung ist besonders für immer häufiger werdende Mehrgenerationen-Haushalte relevant, in denen Immobilien ohne formelle Verträge genutzt werden.
Steuerberater raten Betroffenen nun, ihre Aufwendungen aus 2025 zu prüfen und die notwendigen Belege wie Kontoauszüge und Rechnungen sorgfältig zu sammeln. Die Dokumentation muss zweifelsfrei belegen, dass die Zahlung vom Kontoinhaber der Steuererklärung geleistet wurde. Für komplexe Fälle, etwa beim Vorliegen eines Wohnrechts, erwarten Experten weitere gerichtliche Präzisierungen.
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