LAG Hamm stärkt Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit
12.01.2026 - 15:42:12Ein wegweisendes Urteil sichert Eltern zu, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem neuen Elternzeit-Block gilt. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zugunsten eines Arbeitnehmers und schafft so Planungssicherheit für flexible Familienmodelle.
Hamm. Wer seine Elternzeit in mehrere Blöcke aufteilt, genießt vor jedem einzelnen Abschnitt erneut den besonderen Kündigungsschutz. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Grundsatzurteil klargestellt. Die Richter wiesen die Argumentation eines Arbeitgebers zurück, der einen Mitarbeiter während der Probezeit gekündigt hatte – kurz vor dem Beginn eines zweiten, bereits bewilligten Elternzeitblocks. Für Personalabteilungen und Unternehmen bedeutet das Urteil eine klare Richtlinie und unterstreicht die rechtlichen Risiken von Kündigungen im Vorfeld geplanter Elternzeit.
Im konkreten Fall ging es um einen Bauingenieur, der seit Juli 2024 bei einer Kommune angestellt war. Kurz nach Dienstantritt beantragte er für die Betreuung seiner Tochter Elternzeit, aufgeteilt in vier separate Blöcke. Der Arbeitgeber stimmte diesem gestaffelten Plan zunächst zu. Doch bereits im Oktober 2024, noch während der Probezeit, erhielt der Mitarbeiter eine Kündigung. Sie sollte just Wochen vor dem Start des zweiten geplanten Elternzeitblocks wirksam werden.
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Die Arbeitgeberseite argumentierte, der besondere Kündigungsschutz nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gelte nur einmal – und zwar vor dem allerersten Abschnitt. Eine mehrfache Anwendung würde den Schutz ungewollt ausufern lassen. Der Arbeitnehmer hielt dagegen: Die Kündigung sei unwirksam, da sie in der gesetzlichen achtwöchigen Schutzfrist vor seinem zweiten bewilligten Block erfolgt sei.
Das LAG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem Vorinstanz-Urteil des Arbeitsgerichts Münster und gab dem Arbeitnehmer recht. Die Kündigung sei nichtig, weil sie gegen den besonderen Kündigungsschutz des BEEG verstoße. Die Richter legten den Gesetzestext streng aus: Die Formulierung „vor Beginn seiner Elternzeit“ schließe nicht aus, dass dies für jeden beantragten Zeitraum gelte.
Hätte der Gesetzgeber einen Einmalschutz gewollt, hätte er das anders formulieren müssen, so das Gericht. Jeder formelle Antrag auf einen Elternzeitabschnitt löse somit seine eigene Schutzfrist aus. Dieser „vorwirkende Kündigungsschutz kann und soll bei segmentierter Elternzeit mehrfach zur Anwendung kommen.“ Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, Nachteile für Arbeitnehmer aufgrund von Kinderbetreuung zu verhindern.
Stärkung flexibler Familienplanung
Das Urteil sendet ein starkes Signal für moderne, flexible Elternzeitmodelle. Indem die Schutzfrist mit jedem Block neu beginnt, würdigt und sichert das Gericht den Trend, dass Eltern – und insbesondere Väter – ihre Zeit aufteilen, um Erziehungsaufgaben besser zu teilen oder auf die Karrierebedürfnisse des Partners abzustimmen. Eltern erhalten so mehr Planungssicherheit.
Für Arbeitgeber wird klargestellt: Der organisatorische Aufwand für die Betreuung geteilter Elternzeit rechtfertigt nicht den Abbau rechtlicher Schutzvorkehrungen. Der Zweck des Gesetzes sei es, potenzielle Konflikte aus der Familienplanung von Mitarbeitern zu entschärfen, nicht zu verschärfen. Jegliche Grauzone ist damit beseitigt. Unternehmen müssen nun wachsam sein und sicherstellen, dass keine Kündigungen in der achtwöchigen Schutzfrist vor jedem bewilligten Elternzeitblock ausgesprochen werden.
Ausblick: Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG Hamm die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Die endgültige und verbindliche Auslegung des Gesetzes wird somit voraussichtlich vom höchsten deutschen Arbeitsgericht kommen. Wird der Fall tatsächlich revisiert, wird das Urteil des BAG von Rechts- und Arbeitgeberverbänden bundesweit mit Spannung erwartet.
Eine Bestätigung der Hamm-Entscheidung durch das BAG würde diesen erweiterten Schutz für Eltern dauerhaft zementieren. Eine Abweichung könnte die Rechtslage wieder zugunsten einer arbeitgeberfreundlicheren Interpretation verschieben und neue Unsicherheit schaffen. Bis dahin gilt das Urteil aus Hamm als wegweisende Rechtsprechung, die die Position arbeitender Eltern in Deutschland deutlich stärkt.
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