Kleinbetriebe: Neue Klarheit bei Kündigungsschutz und flexibler Beschäftigung
16.02.2026 - 10:39:12Für Deutschlands Kleinunternehmen entscheidet die Mitarbeiterzahl über Flexibilität oder Bürokratie. Eine aktuelle Klarstellung zum Kündigungsschutz und neue Regeln für befristete Verträge schaffen im Februar 2026 mehr Spielraum.
Kleinbetriebs-Klausel: Offene Stellen zählen nicht mit
Im Zentrum steht die Auslegung der Kleinbetriebs-Klausel (§ 23 KSchG). Sie befreit Betriebe mit zehn oder weniger Vollzeitäquivalenten vom strengen allgemeinen Kündigungsschutz. Eine wesentliche Klarstellung aus der Rechtsprechung besagt nun: Unbesetzte Stellen und laufende Stellenausschreibungen erhöhen die Beschäftigtenzahl nicht.
Die „regelmäßige Personalstärke“ bemisst sich an tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnissen. Für einen Betrieb mit neun Angestellten und zwei vakanten Positionen bleibt der Schutzstatus also wahrscheinlich erhalten. Das schützt Unternehmen davor, für geplantes, aber noch nicht realisiertes Wachstum bestraft zu werden.
So wird die Kopfzahl 2026 berechnet
- 0,5 für bis zu 20 Wochenstunden.
- 0,75 für bis zu 30 Wochenstunden.
- 1,0 für über 30 Wochenstunden.
- Auszubildende und Praktikanten bleiben außen vor.
Neue Flexibilität: Acht Jahre Befristung für Rentner
Das seit Januar 2026 geltende Wachstumschancengesetz erleichtert die Rückkehr von Fachkräften im Rentenalter. Mit ihnen können nun sachgrundlos befristete Verträge für bis zu acht Jahren abgeschlossen werden.
Das frühere Vorbeschäftigungsverbot entfällt für diese Personengruppe. Für Kleinbetriebe eröffnet das Chancen: Erfahrene Ruheständler können als Mentor oder Projektleitung auf Zeit zurückgeholt werden – flexibel und ohne Risiko eines unbefristeten Anspruchs.
Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro
Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro stieg auch die Minijob-Grenze dynamisch an. Sie liegt nun bei 603 Euro monatlich. Im Midijob-Bereich gilt der Übergangsbereich bis 2.000 Euro.
Rechnerisch sind im Minijob damit etwa 43 Stunden Arbeit pro Monat zum Mindestlohn möglich. Das bietet eine kleine, aber willkommene Reserve für Spitzenzeiten oder Arbeit auf Abruf.
Digitale Falle: Nur der Vertrag, nicht die Kündigung
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) erlaubt bei Einstellungen weitgehend die Textform, etwa per E-Mail. Ein wichtiger Vorbehalt bleibt jedoch bestehen: Kündigungen und Befristungsabreden bedürfen nach wie vor der eigenhändigen Unterschrift auf Papier (Schriftform).
Eine digitale Kündigung ist unwirksam. Ein nur digital vereinbarter befristeter Vertrag kann als unbefristet durchgehen – eine teure Falle für jeden Kleinbetrieb.
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Ausblick: Weniger Rechtsstreit, aber weiterhin Wachsamkeit
Rechtsexperten erwarten, dass die Klarstellung die Prozessrisiken für kleine Arbeitgeber senkt. Die Grenze bleibt jedoch eine Einzelfallentscheidung, besonders bei saisonalen Schwankungen.
Verbände fordern weitere Vereinfachungen bei den Meldeverfahren für die neuen 603-Euro-Minijobs. Betriebe sollten ihre aktuelle Personalstärke unter den geklärten Regeln unbedingt prüfen.
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