Gefahrstoffverordnung, Zwei-Monats-Frist

Gefahrstoffverordnung: Zwei-Monats-Frist stellt Betriebe auf die Probe

09.02.2026 - 14:52:12

Die verschärfte Gefahrstoffverordnung verpflichtet Unternehmen, Grenzwertüberschreitungen für gefährliche Stoffe innerhalb von 60 Tagen zu melden und einen detaillierten Maßnahmenplan vorzulegen.

Die verschärfte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) treibt deutsche Unternehmen in die Pflicht. Seit den umfassenden Reformen 2024 und 2025 müssen Betriebe Grenzwertüberschreitungen für gefährliche Stoffe innerhalb von nur zwei Monaten melden – eine Herausforderung für Chemie, Bau und produzierendes Gewerbe.

Die tickende Uhr: Frist für Meldungen und Maßnahmenplan

Im Kern der neuen Regeln steht eine verschärfte Meldepflicht. Wird ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) der Kategorien 1A oder 1B überschritten, muss der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde innerhalb von 60 Tagen informieren. Diese Frist ist knapp bemessen, denn sie umfasst nicht nur das Meldeformular.

„Die zwei Monate sind trügerisch“, warnt ein Sicherheitsexperte. In diesem Zeitraum muss die Überschreitung gemessen, die Ursache analysiert und ein detaillierter Maßnahmenplan erstellt werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont, dass die Meldepflicht ausgelöst wird, wenn Schutzmaßnahmen versagen. Die reine interne Dokumentation reicht nicht mehr aus; gefordert ist proaktive Transparenz.

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Maßnahmenplan: Keine Meldung ohne konkrete Schritte

Die Meldung an die Behörde ist kein reiner Verwaltungsakt. Sie muss zwingend von einem Maßnahmenplan begleitet werden. Dieser muss laut aktualisierter GefStoffV drei Punkte klar benennen:

  1. Ursachenanalyse: Warum wurde der Grenzwert überschritten? Fehlfunktion der Lüftung, Prozessänderung oder ein Unfall?
  2. Korrekturmaßnahmen: Welche technischen und organisatorischen Schritte senken die Belastung wieder auf ein akzeptables Niveau?
  3. Zeitplan: Ein verbindlicher Fahrplan für die Umsetzung.

Ein vages Versprechen, „die Lüftung zu verbessern“, genügt den Behörden bei Audits nicht mehr. Sie prüfen die Plausibilität der Pläne und erwarten datengestützte Lösungen. Das bewährte Ampel-Modell bleibt der zentrale Rahmen, um anhand des Expositionsniveau Dringlichkeit und Umfang der Maßnahmen zu bestimmen.

Neue Bürokratie: Erweitertes Expositionsverzeichnis

Die Compliance-Landschaft 2026 wird zudem durch den erweiterten Geltungsbereich des Expositionsverzeichnisses geprägt. Seit der Reform müssen auch fortpflanzungsgefährdende Stoffe (R-Stoffe) der Kategorien 1A und 1B dokumentiert werden. Das erhöht den administrativen Aufwand für viele Betriebe erheblich.

Für diese R-Stoffe gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ende der Exposition. Für krebserzeugende und erbgutverändernde (CM) Stoffe gilt weiterhin die 40-jährige Frist. Unternehmen müssen ihre Softwaresysteme nun auf dieses duale Dokumentationssystem einstellen und die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) korrekt pflegen. Ziel ist die Angleichung an die EU-Strategie zur Minimierung aller CMR-Risiken am Arbeitsplatz.

Strengere Durchsetzung und Ausblick

Die vollständige Umsetzung der Regeln, inklusive der Asbest-Anpassungen vom Ende 2025, führt zu einem strengeren Vollzug. Die Zwei-Monats-Frist beginnt zu laufen, sobald der Arbeitgeber von der Überschreitung Kenntnis erlangt – oder hätte erlangen müssen. Das setzt auf kontinuierliche Überwachungssysteme. Betriebe, die auf stichprobenartige Messungen setzen, riskieren, eine Überschreitung erst Wochen später zu entdecken und dann unter enormem Zeitdruck zu geraten.

Der Fokus auf CMR-Stoffe wird 2026 voraussichtlich noch schärfer. Die Integration des risikobasierten Maßnahmenkonzepts in den Gesetzestext verschiebt das Paradigma von der reinen Grenzwert-Einhaltung hin zu einer kontinuierlichen Minimierungspflicht. Vor dem Hintergrund des europäischen „Krebsbekämpfungsplans“ wird der regulatorische Druck auf die deutsche Industrie wohl ein Dauerzustand bleiben.

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