Berufe, Gewerbe

Freie Berufe vs. Gewerbe: Der alte Grabenkampf bricht neu auf

09.02.2026 - 14:53:12

Die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden bleibt politisch umkämpft und entscheidet über die Gewerbesteuerpflicht. Die finanzielle Belastung für Gründer wächst durch steigende kommunale Hebesätze.

Der Streit um die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist mit voller Wucht in die Politik zurückgekehrt. Ein offener Konflikt zwischen den großen Wirtschaftsverbänden unterstreicht, wie unterschiedlich die Interessenlagen sind – und welche finanziellen Folgen das für Gründer hat.

Verbandskrieg offenbalt tiefe Gräben

Es ist mehr als nur eine steuerrechtliche Frage: Die Unterscheidung zwischen Freien Berufen und Gewerbe ist zu einem Politikum geworden. An diesem Wochenende eskalierte ein Streit, der die eigenständige Position der Freiberufler deutlich macht.

Auslöser war ein Angriff des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW), der Interessenvertretung der Gewerbetreibenden. Der Verband hatte die Kompetenz der Mittelstandsbeauftragten der Bundesregierung, Gitta Connemann (CDU), öffentlich infrage gestellt und in einem Brief an Kanzler Friedrich Merz sogar ihre Ablösung gefordert.

Die Reaktion ließ nicht lange auf sich warten. Am 6. Februar 2026 stellte sich eine Koalition aus 15 Wirtschaftsverbänden geschlossen hinter Connemann – darunter auch der Bundesverband der Freien Berufe (BFB). Diese klare Parteinahme gegen den BVMW zeigt: Ärzte, Anwälte, Architekten und andere Katalogberufe wollen ihre Interessen nicht mit dem gewerblichen Mittelstand vermischen lassen. Für Gründer ist dies eine deutliche Erinnerung: Die beiden Status sind rechtlich getrennte Welten mit unterschiedlichen Regeln und Fürsprechern.

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Die rechtliche Lage 2026: Alte Regeln, neue Grauzonen

Für Unternehmensgründer entscheidet das Finanzamt über Steuerlast und Bürokratie. Maßgeblich sind § 18 EStG für die Freien Berufe und § 15 EStG für das Gewerbe.

Die klassischen Katalogberufe

Den Kern der Freien Berufe bilden die gesetzlich definierten Katalogberufe. Dazu zählen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Künstler. Wer in diesen Feldern selbstständig und fachlich arbeitet, wird in der Regel automatisch als Freiberufler eingestuft.

Die Grauzone der „ähnlichen Berufe“

Die Unsicherheit beginnt bei den „ähnlichen Berufen“, besonders in der Digitalwirtschaft. Für IT-Berater und Designer bleibt die Einstufung 2026 eine Hürde. Der Bundesfinanzhof (BFH) pocht darauf, dass die Tätigkeit „ingenieurähnlich“ sein muss. Das setzt voraus:
* Ein klassisches Hochschulstudium in Informatik oder Ingenieurwesen, ODER
* Nachweisbar breites und tiefes Wissen, das einem Studium gleichkommt – für Autodidakten oft schwer zu belegen.

Der finanzielle Clou: Die Gewerbesteuer-Falle

Der größte finanzielle Unterschied ist und bleibt die Gewerbesteuer.
* Gewerbe: gewerbesteuerpflichtig.
* Freie Berufe: von der Gewerbesteuer befreit.

Steigende Hebesätze erhöhen den Druck

Diese Befreiung ist 2026 mehr wert denn je. Kommunen in finanzieller Not erhöhen ihre Gewerbesteuer-Hebesätze.
* Aktuelles Beispiel: Die Gemeinde Eppertshausen beschloss Anfang Februar 2026, ihren Hebesatz von 380 auf 390 Prozent anzuheben.
* Politische Debatte: Diskutiert wird auch eine Anhebung des Mindest-Hebesatzes auf bundesweit 280 Prozent, um Steueroasen zu bekämpfen. Beschlossen ist dies noch nicht.

Für einen Gewerbetreibenden in München (490%) oder Hamburg (470%) ist die Gewerbesteuerlast enorm. Ein Freiberufler mit dem gleichen Gewinn behält diesen Betrag als Liquidität.

Steuerliche Neuerungen zum Jahresbeginn 2026

Alle Selbstständigen profitieren von allgemeinen Anpassungen, die zum 1. Januar 2026 in Kraft traten:
* Grundfreibetrag: Er stieg auf 12.348 Euro und entlastet damit alle Geringverdiener.
* Entfernungspauschale: Sie wurde vereinheitlicht und beträgt nun ab dem ersten Kilometer 38 Cent.
* Mobilitätsprämie: Die Zulage für Geringverdiener ohne Einkommensteuerlast wurde entfristet.

Die Mischfall-Falle: Wenn alles gewerblich wird

Eine häufige Falle für Gründer ist das „Abfärben“ von Einnahmen. Erzielt eine freiberufliche Partnerschaft (etwa eine Physiotherapie-Gemeinschaft) auch gewerbliche Einnahmen durch Produktverkäufe und überschreitet diese 3 Prozent des Gesamtumsatzes (oder 24.500 Euro), kann das Finanzamt den gesamten Gewinn als gewerblich einstufen. Die Folge: Gewerbesteuer auf alles.

Steuerexperten raten zur strikten Trennung:
1. Separation: Für Produktverkäufe ein separates Gewerbe (z.B. eigene GbR) anmelden.
2. Dokumentation: Getrennte Konten und Buchführung führen, um die Trennung dem Finanzamt nachweisen zu können.

Ausblick: Keine Annäherung in Sicht

Der Verbandskrieg zwischen BFB und BVMW zeigt: Eine gesetzliche Angleichung der Status ist nicht in Sicht. Gründer sollten sich stattdessen auf eine präzise Einordnung konzentrieren.

Empfehlung: Gründer in Graubereichsberufen wie Coaches, Beratern oder IT-Spezialisten sollten sich eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt holen oder sofort einen Steuerberater konsultieren. Mit dem steigenden Finanzdruck der Kommunen werden die Finanzämter Grenzfälle voraussichtlich noch strenger prüfen, um Gewerbesteuern einzutreiben.

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