Finanzministerium bestätigt: Ehepaare sparen Steuern bei Hausübertragung
29.01.2026 - 13:13:12Das Bundesfinanzministerium hat eine bahnbrechende Gerichtsentscheidung übernommen und schafft damit steuerliche Sicherheit für Millionen Hausbesitzer. Die Übertragung des Familienheims in eine GbR zwischen Ehepartnern bleibt unter bestimmten Bedingungen von der Schenkungsteuer befreit.
Lange Unsicherheit endet mit klarem Bekenntnis
Seit der Modernisierung des Partnerschaftsrechts (MoPeG) vor zwei Jahren herrschte bei Steuerberatern und Eigentümern Verwirrung. Durfte man das gemeinsam genutzte Eigenheim in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einbringen, ohne dass beim Ehepartner Schenkungsteuer fällig wurde? Das Bundesfinanzministerium (BMF) beantwortet diese Frage nun eindeutig mit Ja – und bindet damit alle Finanzämter im Land.
Grundlage ist die Übernahme des BFH-Urteils II R 18/23 durch einen Erlass vom 13. Januar 2026. Die Steuerverwaltung akzeptiert damit die gerichtliche Auslegung: Entscheidend ist die wirtschaftliche Bereicherung des Ehepartners, nicht die formale Eigentümerstellung der GbR. Ein Sieg für die Steuerzahler und ein Schlag für die bisherige restriktive Praxis vieler Finanzbehörden.
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Der Musterfall: Warum das Finanzamt leer ausging
Im konkreten Fall hatte eine Ehefrau ihr alleiniges Eigentum – das gemeinsame Familienheim – in eine GbR eingebracht, an der beide Partner je zur Hälfte beteiligt waren. Das Finanzamt sah darinen steuerpflichtigen Vorgang: Der Mann erwerbe keinen direkten Hausanteil, sondern einen Gesellschaftsanteil.
Das Bundesfinanzhof urteilte anders. Die Richter betonten den Schutzzweck der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG: Die Lebensumgebung der Familie soll bei Übertragungen unter Lebenden nicht besteuert werden. Die Wahl einer Partnerschaftsstruktur zur Verwaltung dürfe nicht zum Nachteil gereichen. Die wirtschaftliche Bereicherung stehe im Vordergrund.
MoPeG-Reform ohne steuerliche Nachteile
Die Klarstellung kommt zur rechten Zeit. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das modernisierte Partnerschaftsrecht, das die GbR als eigenständiges Rechtssubjekt anerkennt. Viele fürchteten, das Steuerrecht könnte diesen neuen Status übernehmen und die bisherige „Durchgriffs“-Betrachtung aufgeben.
Doch das BMF bestätigt nun das Gegenteil: Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke bleibt die GbR eine Gesamthand. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt. Ein wichtiges Signal für Paare, die ihre Vermögensverwaltung professionalisieren oder Haftungsrisiken trennen wollen.
Strenge Voraussetzungen bleiben bestehen
Die steuerliche Freistellung ist an klare Bedingungen geknüpft:
* Familienwohnung: Das Objekt muss den Mittelpunkt der häuslichen Lebensführung bilden. Ferienhäuser oder vermietete Objekte scheiden aus.
* Sofortige Nutzung: Zum Zeitpunkt der Übertragung muss das Ehepaar das Haus bewohnen.
* Kein Wertlimit: Im Gegensatz zu anderen Freibeträgen gilt die Befreiung unabhängig vom Verkehrswert – ob 500.000 oder fünf Millionen Euro.
Steuerexperten weisen auf einen wichtigen Unterschied hin: Während die erbschaftsteuerliche Befreiung des Familienheims eine zehnjährige Eigennutzung verlangt, ist die schenkungsteuerliche Variante bei Übertragungen unter Lebenden weniger restriktiv. Die Wohnnutzung muss allerdings Hauptzweck bleiben.
Mehr Planungssicherheit für Familien
Der ministerielle Erlass wird in den kommenden Wochen zahlreiche Vertragsprüfungen auslösen. Paare, die aus steuerlicher Vorsicht bisher zögerten, können nun aktiv werden. Die GbR dürfte sich als Standardinstrument im Familienvermögen etablieren.
Für laufende Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden gilt: Der Verweis auf den BMF-Erlass zum Urteil II R 18/23 bindet die Verwaltung. Die Befreiung muss gewährt werden. Eine erfreuliche Entwicklung für alle, die ihr Vermögen generationenübergreifend sichern wollen – ohne dass die Steuer dabei ein unkalkulierbares Risiko darstellt.
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