Finanzgericht, Münster

Finanzgericht Münster entlastet Arbeitgeber bei Energiepauschale

20.01.2026 - 09:30:12

Arbeitgeber haften nicht für die Rückzahlung der 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale, wenn sie die formalen Vorgaben einhielten. Das entschied das Finanzgericht Münster in einer Grundsatzentscheidung und kippt damit die Praxis vieler Finanzämter.

Die steuerliche Abwicklung der Energiepreispauschale (EPP) sorgt weiter für juristischen Zündstoff. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Münster Arbeitgebern einen wichtigen Rechtsstreit abgenommen. Die Richter urteilten, dass Unternehmen die 300-Euro-Pauschale nicht zurückzahlen müssen, selbst wenn sich später herausstellt, dass einzelne Empfänger eigentlich keinen Anspruch darauf hatten – vorausgesetzt, die Firmen hielten sich an die gesetzlichen Auszahlungsvorgaben. Diese Klarstellung vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E) wurde jetzt bekannt und bringt Entlastung für zahlreiche Betriebe, die mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert waren.

Der Konflikt entzündete sich an der simplen Auszahlungslogik der 2022 eingeführten Soforthilfe. Um die Pauschale schnell an Millionen Beschäftigte zu bringen, schuf der Gesetzgeber in § 117 EStG einfache Kriterien für Arbeitgeber: Sie sollten zahlen, wenn am Stichtag ein Beschäftigungsverhältnis bestand und der Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis V eingruppiert war. Die eigentliche Anspruchsvoraussetzung – eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 113 EStG – prüften viele Unternehmen hingegen nicht.

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Streitpunkt: Unbeschränkte Steuerpflicht

Genau hier setzten die Finanzämter an. Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen stellten Beamte häufig fest, dass einige Empfänger der 300 Euro – etwa entsandte ausländische Fachkräfte oder Grenzgänger – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten. Damit fehlte die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Behörden folgerten: Die Zahlung war zu Unrecht erfolgt und der Arbeitgeber als Auszahlender müsse das Geld zurückerstatten. Sie erließen Haftungsbescheide gegen die Unternehmen.

Dagegen wehrten sich die betroffenen Firmen erfolgreich vor Gericht. Das Finanzgericht Münster stellte klar: Der Gesetzgeber habe bewusst eine einfache Abwicklung gewählt, um Bürokratie zu vermeiden. Von Arbeitgebern zu verlangen, den komplexen Wohnsitzstatus jedes Mitarbeiters zu prüfen, gehe weit über ihre Rolle als Zahlstellen des Staates hinaus. Sie seien keine Steuerermittler. Hielten sie sich an die formalen Vorgaben des § 117 EStG, handelten sie ordnungsgemäß. Ein Rückgriff müsse sich in solchen Fällen direkt gegen den begünstigten Arbeitnehmer richten.

Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden

Der Sieg für die Wirtschaft ist jedoch noch nicht in trockenen Tüchern. Die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 wird das höchste deutsche Finanzgericht nun klären müssen, ob die vereinfachten Auszahlungsregeln Arbeitgeber tatsächlich vor jeder Haftung schützen. Tausende ähnliche Fälle aus den Prüfjahren 2022 bis 2024 hängen von dieser Grundsatzentscheidung ab.

Steuerberater raten betroffenen Unternehmen, gegen Haftungsbescheide Einspruch einzulegen und auf das schwebende Verfahren beim BFH zu verweisen. Bis zu einem Urteil, das frühestens Ende 2026 oder 2027 erwartet wird, bietet das Münsteraner Urteil eine starke Argumentationsgrundlage. Es unterstreicht die langwierigen Folgen der ad-hoc beschlossenen Krisenhilfen – und die Frage, wer das Risiko für eine schnelle, aber unpräzise Verteilung staatlicher Gelder trägt.

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