BGH prüft, Zulässigkeit

BGH prüft Zulässigkeit von Aufzug am Jugendstilhaus

08.12.2023 - 05:50:05 | dpa.de

Der Bundesgerichtshof nimmt Voraussetzungen und Grenzen für barrierefreie Zugänge an Wohnhäusern mit mehreren Eigentümern unter die Lupe.

Das höchste deutsche Zivilgericht befasst sich an diesem Freitag (ab 9.00 Uhr) mit zwei Fällen. Im ersten Fall geht es um einen Außenaufzug an einem Jugendstilhaus in München, im zweiten Fall um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Nordrhein-Westfalen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die beiden Verfahren vor dem Hintergrund des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen. Wann der BGH sein Urteil fällt, ist noch nicht bekannt (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23).

Im Münchner Fall hat die Hauseigentümerschaft einen Außenaufzug an einem denkmalgeschützten Ensemble abgelehnt, den die nicht körperlich behinderten Bewohner im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses auf eigene Kosten errichten lassen wollten. Das Landgericht München erlaubte den Klägern den Aufzug: Er diene Menschen mit Behinderungen und sei angemessen. Dagegen wenden sich die anderen Eigentümer mit ihrer Revision vor dem BGH in Karlsruhe.

Im zweiten Fall wollte ein Wohnungseigentümer auf der Rückseite einer Anlage von drei miteinander verbundenen Häusern in Nordrhein-Westfalen eine 65 Zentimeter hohe Terrasse mit Rampe errichten. Das Landgericht Köln hielt dies für unzulässig. Die Anlage mittleren Wohnstandards würde durch die begehbare Terrasse ein neues und luxuriöses Gepräge bekommen. Zudem sei die Terrasse mit Rampe nicht für den barrierefreien Zugang zur Wohnung erforderlich.

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