Datenschutzbeauftragte: Der fast unkündbare Mitarbeiter
03.01.2026 - 10:51:12Eine neue Rechtsanalyse bestätigt: Der Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte bleibt 2026 eine fast unüberwindbare Hürde für Arbeitgeber. Die Kanzlei Kotz aus Siegen unterstreicht in ihrer Veröffentlichung vom 2. Januar, dass eine ordentliche Kündigung faktisch ausgeschlossen ist. Das hat weitreichende Folgen für die Personalplanung deutscher Unternehmen.
Der spezielle Kündigungsschutz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) soll die Unabhängigkeit der Beauftragten garantieren. Sie sollen Verstöße melden können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. „Dieser Schutzschild bedeutet, dass eine betriebsbedingte Kündigung oder eine wegen angeblicher Leistungsschwäche rechtlich unzulässig ist“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Hans Jürgen Kotz. Bleibt nur die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – ein hoher Beweislast, der schwer zu erfüllen ist.
Grundlage ist ein wegweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen. Es prägt die Rechtslage auch zu Beginn des Jahres 2026 weiter.
Schutz gilt auch für Stellvertreter
Besonders brisant: Der Kündigungsschutz umfasst nicht nur den Hauptbeauftragten. Er gilt in vollem Umfang auch für stellvertretende Datenschutzbeauftragte. Das zeigt ein Fall aus der Praxis, den die Analyse detailliert beschreibt.
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Ein Amtsleiter einer Kommune, der zugleich stellvertretender Datenschutzbeauftragter war, wehrte sich erfolgreich gegen seine Kündigung. Das Gericht bestätigte, dass bereits der Status als Stellvertreter den vollen Schutz des BDSG auslöst. Für Unternehmen bedeutet das größte Vorsicht bei der Benennung. Sie verleihen diesen Mitarbeitern damit einen beinahe beamtenähnlichen Status, der nur durch schwerwiegendes Fehlverhalten zu brechen ist.
Die tückische Zwei-Wochen-Frist
Oft scheitern Arbeitgeber nicht an der Sache, sondern an formalen Fehlern. Die Analyse warnt vor der strikten Zwei-Wochen-Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB.
Im referenzierten Fall begründete der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit angeblichem Prozessbetrug. Die Kündigung war dennoch unwirksam, weil sie verspätet ausgesprochen wurde. Hat ein Arbeitgeber Kenntnis von einem wichtigen Kündigungsgrund, bleiben ihm exakt 14 Tage zur Umsetzung. Verpasst er dieses Fenster, verfällt sein Kündigungsrecht. Der Mitarbeiter ist in diesem Kontext faktisch unkündbar.
Selbst der Versuch, das Arbeitsverhältnis gerichtlich gegen Abfindung aufzulösen, wird durch den BDSG-Schutz häufig blockiert.
Strategische Konsequenzen für Unternehmen
Diese Bestätigung der strengen Regeln kommt zu einer heiklen Zeit. Viele Firmen stehen unter wirtschaftlichem Druck und müssen umstrukturieren. Die eingeschränkte Handlungsfähigkeit gegenüber Datenschutzbeauftragten erschwert das Personalmanagement erheblich.
Der Sonderkündigungsschutz schafft eine besondere Klasse von Mitarbeitern, die von betrieblichen Umstrukturierungen weitgehend abgeschirmt sind. Die Folge? Immer mehr Unternehmen setzen auf externe Datenschutzbeauftragte. Über einen Dienstleistungsvertrag können sie die Zusammenarbeit nach zivilrechtlichen, weniger starren Regeln beenden, anstatt sich mit dem rigiden Arbeitsschutz des BDSG auseinanderzusetzen.
Der Schutz gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, bei denen die Bestellung eines Beauftragten Pflicht war. Bei freiwilligen Bestellungen ist die Lage komplexer, doch die Gerichte tendieren oft zum Schutz, sobald die Rolle formal eingerichtet wurde.
Was Unternehmen 2026 beachten müssen
Rechtsberater raten Firmen dringend, ihre aktuellen Bestellungen und Prozesse zu überprüfen. Die Analyse vom 2. Januar ist eine klare Mahnung: Jeder Versuch, einen Datenschutzbeauftragten zu entlassen, erfordert:
- Handfeste Beweise für Fehlverhalten: Vage Vorwürfe genügen nicht.
- Sofortiges Handeln: Die Zwei-Wochen-Frist ist absolut bindend.
- Strategische Personalentscheidung: Die Wahl zwischen interner und externer Besetzung will wohlüberlegt sein.
In einer Zeit, in der die EU-Datenschutzvorgaben immer strenger werden, bleibt die Rolle des Beauftragten zentral. Doch wie diese aktuelle Analyse zeigt, ist das Beschäftigungsverhältnis dieser Spezialisten durch eines der härtesten Schutzgesetze Deutschlands geregelt. Für Personalabteilungen bedeutet das: Bei Kündigungsversuchen ist absolut fehlerfreies Vorgehen Pflicht.
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