CBAM, Klima-Abgabe

CBAM: EU erleichtert Klima-Abgabe für Tausende Unternehmen

27.01.2026 - 08:00:12

Eine neue Geringfügigkeitsschwelle befreit zahlreiche Kleinimporteure von bürokratischen Pflichten beim EU-Klimaschutz. Die Anpassung soll den Mittelstand entlasten, ohne die Klimaziele zu gefährden.

Ab diesem Jahr startet die definitive Phase des europäischen CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Die entscheidende Neuerung: Eine neu eingeführte Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr. Importieren Unternehmen weniger, sind sie von den komplexen Meldepflichten und der Abgabe für CO₂-Zertifikate befreit. Diese pragmatische Lösung reagiert auf massive Kritik der Wirtschaft und soll die Akzeptanz des Instruments steigern.

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Die sogenannte De-Minimis-Regel ist der Kern der Erleichterung. Sie ersetzt den ursprünglich geplanten, als unpraktikabel kritisierten Schwellenwert von 150 Euro pro Sendung. Konkret gilt: Unternehmen, die jährlich insgesamt weniger als 50 Tonnen betroffener Waren wie Stahl, Aluminium oder Zement einführen, müssen sich weder registrieren noch Zertifikate kaufen.

Die Regelung trat mit Beginn der CBAM-Regelphase am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie wurde bereits im Oktober 2025 als Teil eines EU-Erleichterungspakets beschlossen. Ausgenommen von dieser Schwelle sind lediglich die Importe von Strom und Wasserstoff – hier gelten die CBAM-Pflichten unabhängig von der Menge.

Bürokratieabbau im Fokus: Entlastung für 90 Prozent der Firmen

Hinter der Reform steckt ein klares Ziel: den administrativen Aufwand für den Mittelstand drastisch zu reduzieren. Verbände wie der DIHK und der BDI hatten lange moniert, die ursprünglichen Pläne würden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) überfordern.

Die EU-Kommission schätzt, dass durch die 50-Tonnen-Grenze rund 90 Prozent der bisher betroffenen Importeure von den Pflichten befreit werden. Der klimapolitische Effekt bleibt dennoch fast vollständig erhalten. Denn die wenigen Großimporteure, die weiterhin erfasst werden, verantworten etwa 99 Prozent der emissionsträchtigen Importe. Das Bundesumweltministerium sieht in der Neuregelung einen wichtigen Schritt für faire Wettbewerbsbedingungen und höhere Akzeptanz.

Was jetzt für größere Importeure gilt

Für Unternehmen, die die Schwelle überschreiten, beginnt nun die anspruchsvolle Praxis. Sie müssen sich als „zugelassener CBAM-Anmelder“ bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) registrieren und die Emissionen ihrer Importwaren genau erfassen.

Für 2026 eingeführte Waren ist dann bis Mitte 2027 die erste jährliche CBAM-Erklärung fällig. Dafür müssen entsprechende Zertifikate erworben werden, deren Preis sich am EU-Emissionshandel orientiert. Zur Vereinfachung können Firmen wählen: Sie weisen entweder die tatsächlichen Emissionen nach oder nutzen vorgegebene EU-Standardwerte und sparen sich so eine externe Prüfung.

Ausblick: Planung ist alles

Die neue Schwelle zeigt die Flexibilität der EU bei der Umsetzung ambitionierter Klimapolitik. Das Hauptziel, Carbon Leakage zu verhindern und europäische Unternehmen vor klimapolitisch bedingter Wettbewerbsverzerrung zu schützen, bleibt intakt.

Für Unternehmen ist nun genaue Planung essenziell. Wird die 50-Tonnen-Grenze im Laufe des Jahres überschritten – selbst im Dezember –, gelten die CBAM-Pflichten rückwirkend für alle Importe des gesamten Jahres. Eine lückenlose Datenerfassung ist daher unerlässlich, um böse Überraschungen zu vermeiden. Langfristig plant Brüssel eine Ausweitung des CBAM auf weitere Produktgruppen.

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