BMF-Schreiben beendet Steuerstreit um „Garden Leave“
29.12.2025 - 15:54:12Neue Leitlinien besteuern Freistellungen am hypothetischen Arbeitsort und setzen sich über eine BFH-Entscheidung hinweg. Dies hat Konsequenzen für Grenzgänger und internationale Unternehmen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln für die Besteuerung von Freistellungsphasen bei Auslandsbeschäftigung neu gefasst. Die Verwaltung setzt sich damit über eine höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg.
Die neuen Leitlinien, die am 29. Dezember 2025 bekannt wurden, bringen lang ersehnte Klarheit für internationale Unternehmen und Grenzgänger. Kern der Anweisung ist die Fiktion eines hypothetischen Arbeitsortes. Künftig werden Bezüge aus einer „Garden Leave“ – einer arbeitsfreien Freistellung – dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt worden wäre. Damit behält der bisherige Beschäftigungsstaat sein Besteuerungsrecht, selbst wenn der Mitarbeiter die Kündigungsfrist bereits im Ausland verbringt.
Diese administrative Praxis stellt einen klaren Bruch mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem August 2024 dar. Das Gericht hatte damals die Steuerhoheit bei unwiderruflicher Freistellung dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugesprochen. Das Ministerium stützt sich nun jedoch auf die gesetzliche Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024, das deutsche Recht an OECD-Standards angleicht.
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Konflikt zwischen Rechtsprechung und Gesetzgeber
Die Steuerbehörden ignorieren damit bewusst die für Steuerzahler günstige BFH-Rechtsprechung. „Das BMF-Schreiben signalisiert eindeutig, dass die Finanzverwaltung die neue gesetzliche Grundlage anwendet und nicht die Gerichtsentscheidung“, analysiert ein Steuerexperte. Hintergrund ist die Sorge vor Steuerausfällen.
Für hochqualifizierte Arbeitnehmer, die von Deutschland in Niedrigsteuerländer wie die Schweiz oder die Vereinigten Arabischen Emirate wechseln, hat dies erhebliche Konsequenzen. Abfindungen und Gehaltsfortzahlungen während der Freistellung unterliegen nun wieder der vollen deutschen Besteuerung, sofern der hypothetische Arbeitsort in Deutschland läge. Ein einfacher Steuertrick via „Garden Leave“ ist damit vom Tisch.
Erleichterungen bei Entsendungen und Verrechnungspreisen
Neben dieser Verschärfung bringt das BMF-Schreiben auch Erleichterungen. Für internationale Entsendungen wird der Nachweis des wirtschaftlichen Arbeitgebers vereinfacht. Künftig reicht in vielen Fällen eine Bescheinigung des inländischen Arbeitgebers über die Verrechnung der Personalkosten an die ausländische Schwestergesellschaft.
Diese Bescheinigung hat eine widerlegbare Indizwirkung. Wenn alle Kosten in marktüblicher Höhe weiterbelastet werden, wird vermutet, dass der ausländische Empfänger der wirtschaftliche Arbeitgeber ist. Diese Vereinfachungsregel soll den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, insbesondere bei Kurzzeitentsendungen, spürbar reduzieren und Steuerprüfungen beschleunigen.
Doppelbesteuerungsrisiko und Ausblick
Die neuen Regeln könnten jedoch internationale Konflikte provozieren. Hält ein anderer Staat – etwa der neue Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers – weiter an der „physischen Anwesenheit“ als Kriterium fest, droht Doppelbesteuerung. Das BMF-Schreiben verweist für solche Fälle auf das Verständigungsverfahren zwischen den betroffenen Staaten, betont aber den deutschen Steueranspruch.
Rechtsexperten rechnen damit, dass die grundsätzliche Frage, ob eine hypothetische Tätigkeit ein Besteuerungsrecht nach Doppelbesteuerungsabkommen begründen kann, noch vor die Gerichte ziehen wird. Bis dahin ist der Weg jedoch vorgezeichnet: Für Lohnabrechnungen ab 2026 gilt die neue, strengere Linie der Finanzverwaltung verbindlich. Unternehmen müssen ihre Steuerlogik für entlassene oder freigestellte Mitarbeiter umgehend anpassen.
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